Bürgerinitiative

            gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

*** 18 JAHRE BiSS ***    *** 18 JAHRE KAMPF GEGEN BEHÖRDENWILLKÜR ***    *** ENGAGIERT GEGEN LUG UND TRUG ***    *** ENGAGIERT FÜR NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ***
 

 

Nach oben
AKTUELLES
BILDER
VIDEOCLIPS
PRESSE
AUSGANG
GELÄNDE
ABLEHNUNG
POLITIK
SCHRIFTVERKEHR
RAUMORDNUNG
EINWENDUNGEN
CHRONIK
LINKS
GÄSTEBUCH
IMPRESSUM

 

Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid

 

Bürgerinitiative

       gegen die Erweiterung

                des Mackenheimer Steinbruchs

Mackenheim, den 02.01.2005

An das
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt
Dezernat IV / Da 43
Wilhelminenstraße 1-3
64278 Darmstadt
 

 

Erweiterung des Steinbruchs in Abtsteinach-Mackenheim,
Genehmigung nach § 10 BImSchG,
Aktenzeichen: IV/Da 43.2 - 53 e 621 – Porphyrwerke (1c)

-  WIDERSPRUCH  -
 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach zur Genehmigung der Steinbruch-Erweiterung in Mackenheim, veröffentlicht in der „Odenwälder Zeitung“ am 29.11.2004 sowie auf den Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG des RP mit o.g. Aktenzeichen vom 16.11.2004 und erheben hiermit fristgerecht Widerspruch gegen diesen Bescheid. 

Begründung: 

1          Allgemeines 

Die Art und Weise einiger Formulierungen aus dem Genehmigungsbescheid, insbesondere aus dessen Abschnitt V, Begründung, stützt beim Leser in keiner Weise den Eindruck einer neutralen, unabhängigen Prüfung. Die Auseinandersetzung mit den begründeten und sachlich vorgebrachten Einwendungen der von der Maßnahme betroffenen Menschen in Form von Aussagen wie „von den Einwendern wird hier ein Szenario beschrieben, das mit der Wirklichkeit wenig zu tun hat“ oder „die Forderung von Einwendern ... geht sachlich ins Leere“ u.v.a.m. lassen bei einem objektiven Leser den Eindruck aufkommen, dass hier nicht der neutrale behördliche Prüfer, sondern eher die Antragstellerin selbst die Feder geführt bzw. zahlreiche Textpassagen großzügig zur Verfügung gestellt hätte.

Auch die Tatsache, dass bereits seit Dezember 2004, also weit vor Ablauf der Widerspruchsfristen, ständig Baumfällaktionen im Erweiterungsgebiet „Finsterklingen“ zu beobachten sind, weist für uns deutlich darauf hin, wie hier von Seiten der Behörden mit dem vorgeschriebenen Verfahren der Einwendungen und Widersprüche von direkt betroffenen Bürgern umgegangen wird. 

In diesem Zusammenhang möchten wir auch unserer großen Enttäuschung Ausdruck verleihen, da die Zusage des Verhandlungsführers anlässlich des Erörterungstermins, es würden weitere Gespräche mit der Bürgerinitiative stattfinden zu einer möglichst einvernehmlichen Regelung bezüglich der Schutz-Aufforstung, nicht eingehalten wurde. Ebensowenig wurde zu unseren nachgereichten Schreiben vom 27.03.2004, 10.08.2004 und vom15.11.2004 in irgendeiner Weise sachlich Stellung bezogen. 

Für die von der Maßnahmen direkt betroffenen Menschen entsteht der Eindruck eines rein formalen Abhandelns der nach BImSchG vorgeschriebenen Verfahrensweise durch die Genehmigungsbehörde, ohne ernsthafte Beschäftigung mit den sachlichen Inhalten der vorgebrachten Einwendungen und nur mit dem einzigen Ziel, die rechtskräftige Genehmigung in möglichst kurzer Frist an die Antragstellerin übergeben zu können.
Die erforderlichen Textpassagen waren dazu seit langem vorgefertigt (siehe inzwischen überholte Inhalte) und wurden ohne tieferen Einstieg in die sachliche Auseinandersetzung zeitsparend übernommen.
 

Um dieses Bild nicht weiter zu vertiefen, erwarten wir nun zumindest bei der Bearbeitung dieses Widerspruchs eine neutrale und objektive Beurteilung durch einen unabhängigen Prüfer und eine Bewertung, die dem Schutz von Natur, Landschaft und dem unversehrten Leben der betroffenen Menschen unbedingten Vorrang einräumt gegenüber den wirtschaftlichen Zielen und dem Gewinnstreben eines Wirtschaftsunternehmens.

 

2          Zu I „Genehmigungsbescheid“ 

Eine Genehmigung zur Erweiterung des Abbaugebietes für den Mackenheimer Steinbruchbetrieb nach Süden ist unzulässig, da aufgrund eines Vergleichs zwischen der Gemeinde Mörlenbach, dem Kreis Bergstraße und der Antragstellerin die Genehmigung am 13.08.1997 ausgesprochen wurde mit der eindeutigen Zusage, dass das Abbaugebiet „endgültig auf den Abbauabschnitt 1 (Zone 1-4) begrenzt“ wird. Die vorgesehene Erweiterungsfläche fällt nicht in diesen Abschnitt innerhalb der endgültigen Begrenzung und würde dem sachlichen Inhalt des geschlossenen Vergleichs widersprechen.
(Siehe auch Genehmigungsbescheid vom 13.08.1997).
 

Eine Genehmigung zur Erhöhung der Abbaurate von 350.000 t/a auf 600.000 t/a ist nicht zulässig, da die Beschränkung auf 350.000 t/a auf dem gerichtlichen Vergleich beruht, der nach einem Beschluss des VGH Kassel vom 30.09.1996 zwischen der Gemeinde Mörlenbach, dem Kreis Bergstraße und der Antragstellerin geschlossen wurde.
(Siehe auch Genehmigungsbescheid vom 13.08.1997). 

 

3          Zu III, 4.5 und 4.6 „Sprengungen“ 

Der behördliche Prüfer fordert mit Recht und aus gutem Grund die gründliche, flächendeckende Freiräumung eines Sprengbereiches im Umkreis von 300 m um die Sprengstelle vor jeder Sprengung. Innerhalb dieses Sprengbereiches „angetroffene Personen sind aufzufordern, den Sprengbereich zu verlassen.“

Diese sinnvolle Vorsorge kollidiert jedoch mit den geplanten Abbaugrenzen des Erweiterungsgebietes, da sich im Abstand von bereits ab 180 m zu der neuen Abbaukante die erste Wohnbebauung befindet (z.B. Ortsstraße 26, 27, 28 und weitere) und dort, innerhalb des Sprengbereiches, ständig Personen aller Altersgruppen dauerhaft anwesend sein werden. 

Die östliche Abbaukante des Erweiterungsgebietes ist daher zwingend um mindestens 120 m nach Westen zu verlegen, damit die Wohnbebauung außerhalb des Sprengbereiches zu liegen kommt. 

 

4          Zu III, 6.2 „Immissionsrichtwerte“ 

Die Einordnung des reinen Wohngebietes „Im Gräben“ in Rubrik aa) mit 60 dB(A) ist fehlerhaft.

Das Gebiet „Im Gräben“ ist nach gültigem Bebauungsplan eindeutig als reines Wohngebiet eingestuft und daher unzweifelhaft der Rubrik ab) entsprechend einem Immissionsrichtwert von 50 dB(A) zuzuordnen. 

Der Genehmigungsbescheid muss an dieser Stelle, im Abschnitt III, Nebenbestimmungen gemäß § 12 BImSchG, zwingend richtig gestellt werden.

Eine falsche Angabe in den Nebenbestimmungen mit nachfolgender Richtigstellung im Rahmen von Abschnitt V, Begründung, (wie hier vom Prüfer vorgesehen) ist nicht zulässig und würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu späteren Auslegungs-Diskussionen und Missverständnissen führen, die sicher von keiner Seite gewollt sein können.
(Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 

 

5          Zu III, 6.3 „Messungen“ 

Für die geforderten Schallpegelmessungen sind nicht nur Zeitpunkt und Ort, sondern, viel wichtiger, der während des Messvorganges herrschende Betriebszustand festzulegen. Dieser Betriebszustand muss dem ungünstigsten Fall mit gleichzeitigem Betrieb aller einzusetzenden Lärmquellen entsprechen. 

Eine Messung zu einem vereinbarten Zeitpunkt mit „fein abgestimmter Anzahl“ von möglicherweise unbedeutenden Emissionsquellen hat für die Beurteilung der Auswirkungen auf die ständige Belastung der Anwohner keinen Sinn. 

 

6          Zu III, 7 „Arbeitsschutz“ 

Bei der Auflistung der Beeinträchtigungen der im Abbaugebiet beschäftigten Arbeitnehmer ist den besonderen Gefahren durch die vorherrschenden lungengängigen Feinstäube mit radioaktiver Strahlung besonders Rechnung zu tragen. 

 

7          Zu III, 10.13 und IV, 2.2 „Sicherheitsleistung“ 

Die Angabe der Sicherheitsleistung durch den behördlichen Prüfer in der längst überholten Währungseinheit „DM“ lässt nur im ersten Augenblick rein optisch eine höhere Summe vermuten. 

Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 DM, entsprechend ca. 179.000 Euro, deckt die benötigten Leistungen für die Renaturierung des gesamten Abbaugeländes einschließlich Erweiterung unter Berücksichtigung aller Maßnahmen zur Beseitigung der Schwerkomponenten, zur topografischen Aufrüstung des Geländes und zur Aufforstung in keiner Weise ab.

Zur Rekultivierung der heute bestehenden Abbaufläche von 18 ha ist die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 DM bereits sehr knapp bemessen (siehe hierzu die entsprechenden Erläuterungen des RP zur Herleitung in Abschnitt V des Genehmigungsbescheides vom 13.08.1997: Kosten der Aufforstung = 25.000 DM / ha x 18 ha = 450.000 DM !). 

Der Ansatz des behördlichen Prüfers setzt offenbar voraus, dass heute mindestens 7,4 ha des bestehenden Abbaugeländes von 18 ha bereits ordnungsgemäß und abschließend renaturiert seien. Dies entspricht jedoch zweifelsohne und offensichtlich keineswegs den Tatsachen (s.a. unsere Dokumentation zur „Rekultivierungs-Aufforstung“ aus unseren Einwendungen vom 15.11.2003). 

Selbst bei der sehr günstigen Annahme gleichbleibender Preise seit 1997 ergäben sich allein für die Aufforstung der gesamten zu rekultivierenden Fläche von 25,4 ha eine erforderliche Summe von 635.000 DM, entsprechend ca. 320.000 Euro.
Hinzu kommen noch die vielfältigen Maßnahmen zur topografischen Gestaltung des Areals entsprechend den vorliegenden ausführlichen Renaturierungsplänen mit angelegten Terrassen und vielfach herausgesprengten Gesteinshaufen und dazu natürlich noch die restlose Beseitigung und Entsorgung aller Bauwerke und Schwerkomponenten. 

Für diese Maßnahmen sind mit Sicherheit weitere Kosten in Höhe von ca. 500.000 Euro zu veranschlagen, so dass sich bei neutraler Betrachtung eine erforderliche Gesamtsumme in der Größenordnung von ca. 850.000 Euro ergibt. 

Die Sicherheitsleistung der Betreiberin ist daher mindestens auf diesen realistischen unteren Wert von 850.000 Euro festzulegen. 

Hier sind von einem neutralen Prüfer Sicherheits-Rückstellungen zu fordern, die mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sein werden, im Falle des Untergangs der Betreiberin eine restlose und ordnungsgemäße Renaturierung entsprechend der vorliegenden Planung sicherzustellen und eine weitere Steinbruchruine in unserer Region mit verlassenen Schwerkomponenten und verfallenden Bauwerken, wie bereits in ausreichender Anzahl zu besichtigen, auszuschließen. 

 

8          Zu III, 11.4 ff „Waldbauliche Maßnahmen um die Erweiterungsfläche“ 

Mit der Aufforstung dieses Abschnittes muss (nicht „soll“) vor der Rodung begonnen werden. Eine Aufforstung nach zwei Jahren verfehlt gänzlich ihren Zweck, da die Schutzfunktion dieser Maßnahme wirksam sein muss, bevor der bestehende Wald gerodet wird. (Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 

 

9          Zu V, 2 „Schutzgut Mensch, Grundsätzliches“ 

Der behördliche Prüfer beschneidet hier das mit unseren Einwendungen geforderte Prinzip der Vorsorge durch die Betrachtung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen und begrenzt damit im Einzelfall die nötige Vorsorge durch einen Hinweis auf den damit verbundenen, aus seiner Sicht unzumutbaren, Aufwand für die Betreiberin (wie im nachfolgenden Text zur Begründung durch den Prüfer wiederholt dargelegt). 

Zur nochmaligen Klarstellung unserer geforderten Ziele unterbreiten wir hier ein Zitat aus einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz, Darmstadt, vom 21.03.1997 (Aktenzeichen II-Ze) :

„Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 (BimSchG) gehört es zu den Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. 

Das Vorsorgegebot des §5 Abs.1 Nr. 2 geht über den vorbeugenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 hinaus.“ 

Weiter heißt es dort: 

„Das Vorsorgeprinzip dient der Schaffung und Erhaltung von Immissionsfreiräumen und darüber hinaus der Minderung verbleibender Risiken.
Es hat also zum Ziel, eine Sicherheitszone vor der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung zu schaffen. Der Stand der Technik kann auch dann gefordert werden, wenn diese Schwelle weit entfernt ist. 

Die Vorsorge hat also durch Begrenzung der Emissionen entsprechend dem Stand der Technik, unabhängig von der Immissionssituation im Einwirkungsbereich ... zu erfolgen.“ 

Soweit das Zitat aus dem einschlägigen Schriftverkehr Ihrer Behörde. 

Genau diese Aussage und diese Forderung finden Sie sinngemäß im Schriftsatz unserer Einwendungen. Da sich unsere Forderung nach dem Vorsorgeprinzip somit offensichtlich mit den entsprechenden Forderungen eines neutralen behördlichen Prüfers deckt, erwarten wir, dass unsere Forderung nach dem Prinzip der Vorsorge, wie mit unseren Einwendungen beschrieben, uneingeschränkt Anwendung findet. 

 

10        Zu V, 2.1 „Lärm“ 

Noch immer wurde den schalltechnischen Untersuchungen bei weitem nicht der ungünstigste Betriebszustand der Gesamtanlage zugrundegelegt, wie er selbst in den Antragsunterlagen als Normalzustand von der Antragstellerin beschrieben wurde (Summe aus Großloch-Bohrgerät und Bagger und mehreren Muldenfahrzeugen und Lärm der Schüttung in die Muldenfahrzeuge parallel zum laufenden Betrieb von Brechwerk und Klassieranlage sowie der laufenden Verladetätigkeiten). 

Der untersuchte Betriebszustand kann, da er den ungünstigsten Fall außer Acht lässt, keinen Anlass dazu bieten, dass ein neutraler Prüfer zu dem Schluss kommt, „die Immissionsrichtwerte für die bewohnten Bereiche“ seien „in allen Betriebsverhältnissen eingehalten“. 

Zu allem Übel wurden nun im Nachtrag bei der Untersuchung des Großloch-Bohrgerätes genau jene Sicherheiten eliminiert, die ursprünglich nach Aussage des Lärmgutachters dazu dienen sollten, weitere Unwägbarkeiten zu kompensieren und die Ergebnisse auf die „sichere Seite“ zu legen. 

Der neutrale behördliche Prüfer kommentiert das günstigere Ergebnis der Prognoserechnung, das sich auf wundersame Weise nach Berücksichtigung von zusätzlichen, stärkeren Geräuschquellen ergeben hat, lapidar mit der Bemerkung, dass die bisherige Abschätzung zur sicheren Seite tendierte. 

Dieser Vorgang ist nach allen sachlich physikalischen Grundlagen einer objektiven Prüfung nicht nachvollziehbar und erst recht nicht zu tolerieren.

Hier muss nun endlich eine Prognoserechnung erstellt werden, die widerspruchsfrei den ungünstigsten Betriebsfall in der ungünstigsten örtlichen Position mit allen Geräuschquellen erfasst und einschließlich ausreichender Sicherheitsabstände zu einer gesicherten Unterschreitung der Immissionsrichtwerte führt.
Ein neutraler Prüfer hat dann die Richtigkeit der getroffenen Annahmen ohne jegliche Einschränkung und ohne Rücksichtnahme auf eventuell zu kostspielige Zusatzmaßnahmen der Antragstellerin zu überprüfen.
(Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 

 

11        Zu V, 2.3 „Luft“ 

Die Kostenschätzung für eine Staubmessstelle (Sammelglas) in Höhe von 50.000,- Euro / Jahr lässt starke Zweifel an den Fähigkeiten des Schätzers aufkommen. Hier stellt sich die Frage, ob diesmal der Ansatz so hoch ausfallen musste, damit jeder Leser die Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme klar erkennt. 

Wenn die mit unseren Einwendungen erläuterte Sogwirkung infolge Querströmung über die gestuften Bergrücken dem Prüfer „physikalisch nicht nachvollziehbar“ erscheint, so wurde hier die einfache physikalische Funktion der sogenannten Wasserstrahlpumpe nicht verstanden. Mit genau diesem Prinzip nämlich wird bei Westwind der Staub aus dem Abbaugebiet herausgezogen und direkt in die Wohngebiete transportiert. 

Alle von uns mit unseren Einwendungen geforderten Maßnahmen, wie z.B. Begrünung, Berieselung, Abdeckung, Stellwände/Schüttboxen usw. gelten als Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Einwirkungen nach dem Stand der Technik und sind aus der einschlägigen Literatur einfach zu entnehmen.
(Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 

Die neuen Erkenntnisse über den Gehalt der Schwebstäube an radioaktiv strahlenden Stoffen und die damit verbundene besondere Gefährdung sowohl des Betriebspersonals als auch der betroffenen Menschen in den nahen Wohngebieten sind bisher nicht Bestandteil der Antragsunterlagen und bedürfen zusätzlicher gründlicher Untersuchungen und Nachweise sowie einer entsprechenden objektiven Beurteilung.

(Siehe hierzu unser Schreiben an das RP vom 15.11.2004). 

Die Aussage aus Abschnitt 7.2.3 des Prognosegutachtens „Staubemissionen“ (TÜV Hessen), die von der Annahme ausgeht, es seien „keine Inhaltsstoffe mit besonderem Schädigungspotenzial zu erwarten“, ist nach neuestem Stand unserer Erkenntnis falsch und bedarf zwingend der Korrektur.
(Siehe hierzu auch unser Schreiben an das RP vom 15.11.2004 sowie unsere Ausführungen unter Punkt 14 dieses Widerspruchs). 

 

12                    Zu V, 2.4 „Erschütterungen“ und 3 „Schutzgut Sachgüter, Wohnungen, privates Eigentum, Denkmalschutz“ 

Die Unterstellung des behördlichen Prüfers, unsere Einwendungen zielten auf den Einsatz von „Sprengstoffmengen gegen Null“ wird der Ernsthaftigkeit unserer Ausführungen in keiner Weise gerecht und entzieht sich einer sachlichen Erwiderung.
Unsere Forderung zielt darauf, das Prinzip der Minimierung nicht erst anzuwenden, wenn Grenzwerte schon überschritten wurden, sondern bereits vor einer möglichen Überschreitung im Sinne des Vorsorgeprinzips.

Wir sind der Meinung, ein neutraler behördlicher Prüfer hätte diese Forderung ohne Anstoß aus unseren Einwendungen von sich aus erheben müssen. 

Der Prüfer geht davon aus, dass „alle Anhaltswerte am Gebäude eingehalten sind, wenn eine Schwinggeschwindigkeit von 3 mm/s am Fundament von Wohngebäuden eingehalten wird. 

Dies ist nicht der Fall: 

Im Prognosegutachten zu Erschütterungen (Abschnitt 4.5) führt Dr. Lichte aus, dass die aus DIN 4150-2 für die Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden vorgegebenen Bedingungen eingehalten werden, „wenn KBFmax < oder = A0 ist“. Die Vorgaben der Norm gelten nach der gleichen Unterlage „als nicht eingehalten, wenn KBFmax > A0 ist“. 

Bei einer Schwinggeschwindigkeit am Fundament in Höhe von 3 mm/s erreicht (mit einem Überhöhungsfaktor = 5) das Obergeschoss eine Schwinggeschwindigkeit von 15 mm/s.

Nach der Herleitung im o.g. Prognosegutachten ergibt sich daraus ein KBFmax = 6, was erheblich über A0 = 3 liegt. 

Somit ist die Forderung aus dem Prognosegutachten zur Einhaltung der Bedingungen aus der Norm nicht mehr erfüllt, d.h. die Anhaltswerte werden in den oberen Geschossen der Wohngebäude deutlich überschritten.
(Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 

Für unsere Forderung, die Abbaurate auf die derzeit möglichen 350.000 t/a zu begrenzen, gibt es sehr wohl sachliche Gründe, die zum einen aus der Verdoppelung der Sprengtätigkeit herrühren und zum anderen aus dem Bruch des Vergleichs mit der Gemeinde Mörlenbach aus dem Jahre 1996 / 1997 (siehe Punkt 2 dieses Widerspruchs). 

Der behördliche Prüfer stellt fest, dass durch die Steinbruch-Erweiterung keine neue Situation geschaffen werde, die den Marktwert der Gebäude beeinflussen könne, da das „nachbarliche Verhältnis zwischen Steinbruch und Wohnbebauung“ bereits seit Jahrzehnten bestehe. 

Wir stellen hiermit fest, dass sehr wohl eine Situation geschaffen wird, die den Marktwert der Wohngebäude erheblich verringert, da bisher jeder Bürger davon ausgehen konnte, dass 

-          der Gesteinsabbau im Mackenheimer Steinbruch ein nahes Ende finden wird (der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Abtsteinach in seiner Fassung vom Dezember 2003 beschreibt dazu noch: „Das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen“),

-          das Abbaugebiet auf keinen Fall näher an die Wohngebiete heranrückt (der Genehmigungsbescheid des RP vom 13.08.1997 begrenzt die Abbaufläche „endgültig auf den Abbauabschnitt 1 (Zone 1-4)“ und

-          die Sprengtätigkeit keinesfalls verdoppelt wird (der Genehmigungsbescheid des RP vom 13.08.1997 begrenzt die Abbaurate weiterhin auf 350.000 t/a). 

Jedem neutralen Beobachter würden allein diese Kriterien genügen, um durch eine Genehmigung zur Steinbruch-Erweiterung in Richtung der Wohngebiete mit Verdoppelung der Sprengrate eine drastisch veränderte Situation zu bestätigen. 

Dazu kommen dann noch die vielfältigen beschwichtigenden Aussagen der Politiker aller Parteien bis hin zum Bürgermeister von Abtsteinach, die immer wieder von einem baldigen Ende der Abbautätigkeit sprachen, um interessierte Bürger an die „natürliche Umgebung der Mackenheimer Wohngebiete“ zu binden.

Somit liegen hier erhebliche Gründe vor, die eine Wertminderung der privaten Sachgüter begründen aufgrund der Verlängerung der Belästigungen um weitere Jahrzehnte, der zunehmenden Nähe des Abbaugebietes zu den Wohngebieten und aufgrund der sich drastisch verändernden Naturlandschaft in eine Kraterlandschaft in direkter Umgebung der Wohngebiete.
(Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 

Zu der Recherche des Prüfers über die Mindestabstände von Sprengungen zu Wohngebieten verweisen wir auf die Ausführungen des Prüfers unter Abschnitt III, 4.5 und 4.6 „Sprengungen“. Danach liegen die nächsten Wohnbebauungen (Abstand zur Abbaukante = 180 m) innerhalb des Sprengbereiches von 300 m Abstand und wären vor jeder Sprengung leer zu räumen.

Da dies in keinem Falle zumutbar ist, ergibt sich schon aus den Ausführungen des Prüfers ein Mindestabstand von 300 m zu jeglicher Wohnansiedelung.
(Siehe auch unsere Ausführungen zu Punkt 3 dieses Widerspruchs). 

 

13        Zu V, 4 „Schutzgut Tiere, Pflanzen“ 

Der Prüfer führt aus, dass keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei, da weder im bestehenden, noch im erweiterten Abbaugebiet ein FFH- oder EU-Vogelschutzgebiet vorläge. 

Inzwischen sind vielfältige Veröffentlichungen zu diesem Problemkreis verfügbar (z.B. EU Kommission, Margot Wallström), die klar bestätigen, dass die Vorschriften der Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) für alle Arten des Anhang IV der Richtlinie gelten, und zwar unabhängig davon, ob eine der Arten innerhalb oder außerhalb eines angemeldeten FFH-Gebietes angetroffen wird

Arten nach Anhang IV und Anhang II der FFH-Richtlinie wurden mehrfach im Erweiterungsgebiet (Finsterklingen) nachgewiesen (siehe Antragsunterlagen der PWS). 

Eine Beeinträchtigung und absichtliche Störung dieser Arten nach Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie liegt bei der Verwirklichung der Steinbruch-Erweiterung innerhalb des nachgewiesenen Verbreitungsgebietes zweifelsohne vor. 

Eine Beeinträchtigung von Anhang IV Arten entgegen den Verboten nach Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie ist nach Artikel 16 nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 

1.      Es darf keine zufriedenstellende Alternative zu der beeinträchtigenden Maßnahme gegeben sein und

2.      die Population der betroffenen Art muss in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben und

3.      die Ausnahme wird erteilt
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume oder
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum oder
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ... ,

was für jede Art getrennt zu prüfen ist. 

Erforderlich ist die ausdrückliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die bei Gebieten mit prioritären Arten, wie sie hier zweifelsfrei nachgewiesen wurden, nur unter zwingenden Gründen von erheblichem Gewicht erfolgen kann.

Wir stellen fest: 

1.      Eine ernsthafte Prüfung von Alternativen zur beeinträchtigenden Maßnahme hat bisher nicht stattgefunden,

2.      ein Nachweis, dass die Population der betroffenen nachgewiesenen Anhang IV Arten trotz der Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, ist bisher nicht geführt worden und

3.      die aufgeführten Kriterien zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind bei dem Projekt einer Steinbruch-Erweiterung in keiner Weise erfüllt. 

Der Nachweis eines günstigen Erhaltungszustandes ist im Übrigen auch nicht damit zu führen, dass z.B. für die im Zuge der Maßnahme getöteten streng zu schützenden Fledermausarten nachträglich außerhalb ihres Verbreitungsgebietes Nistkästen aufgestellt werden sollen, wobei man zudem weiß, dass Fledermäuse sich jeder Form der Umsiedelung entziehen. 

Der Nachweis des günstigen Erhaltungszustandes einer Art wäre nur dann vorhanden, wenn nachgewiesen wäre, dass 

-          aufgrund der Populationsdynamik dieser Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, langfristig weiterhin bilden wird und

-          das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

-          ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein wird, um ein Überleben der Population dieser Art langfristig zu sichern

(siehe Erläuterungen der Europäischen Kommission zu den FFH-Richtlinien). 

Solche Nachweise liegen bisher nicht vor. 

Das Ansetzen eines „Monitoring“ „5 Jahre nach Rodungsbeginn“, wie vom behördlichen Prüfer gefordert, als zur Vernichtung des Lebensraumes der streng zu schützenden Arten nachgeführte Maßnahme, ist als Nachweis der o.g. Kriterien äußerst ungeeignet, da ein Nachweis hier logischerweise vor Genehmigung der Lebensraumvernichtung vorliegen muss. 

Diese kurze Betrachtung der Europäischen Richtlinien zum Artenschutz, deren Einhaltung zwingend erforderlich ist, zeigt bereits klar, dass die Argumentation des Prüfers keinesfalls ausreicht, um weitere Prüfungen, Nachweise und Bewertungen auszuschließen.

Zur Einhaltung der Europäischen Richtlinie sind die o.g. Untersuchungen zwingend nachzuholen.

(Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 

 

14        Zu V, 5 „Schutzgut Boden und Wasser, Radioaktivität“ 

Der behördliche Prüfer versucht, sich dem Thema der radioaktiven Belastung der betroffenen Menschen mit statistischen Methoden zu nähern und stützt sich dabei auf Messwerte aus den Jahren 1975 und 1976 mit einem Mittelwert von 0,48 % Urangehalt des Gesteins. Dabei lag nach seiner Aussage die Streubreite zwischen 0% und 4,91 %. Aus dem Mittelwert errechnet er sodann mit der prognostizierten Staubbelastung an bewohnten Immissionsorten eine Jahresdosis bei erwachsenen Personen von 0,09 mSv/a, die unter dem Grenzwert von 1mSv/a aus der Strahlenschutzverordnung läge. 

Die Messungen vor 30 Jahren fanden naturgemäß mit den damals verfügbaren Messmitteln statt, die heute sicher nicht mehr den Stand der Technik repräsentieren.
Aussagefähige Messungen, auch direkt an Proben lungengängiger Feinstäube, sind daher mit den heute möglichen Techniken nachzuholen.

Zudem ist es gerade bei der Belastung mit strahlenden Stoffen neben der statistischen Mittelwertbetrachtung in jedem Fall zwingend erforderlich, auch die mögliche erwerbbare maximale persönliche Einzeldosis maßgebend zu berücksichtigen.
Mit dem oberen Wert der genannten Streubreite (4,91 %) ergäbe sich dabei bereits eine mögliche persönliche Belastung, die zu einer Jahresdosis von über 0,9 mSv/a führen würde, also bereits gefährlich nahe an der tolerierten Grenzbelastung liegen würde.
Dies alles gilt dabei, entsprechend der Annahme des Prüfers, zunächst  nur für die Menschen, die sich in den definierten Wohngebieten befinden und nicht für jene Menschen, die täglich im Steinbruch unter weitaus größerer Staubbelastung ihre Arbeit verrichten. 

Für die im Steinbruch arbeitenden Menschen liegt die radioaktive Belastung, selbst wenn man die Rechenmethode des Prüfers auch auf diesen Bereich anwendet, mit großer Sicherheit über dem angesetzten Toleranzwert von 1 mSv/a, da der Staubanfall im Betriebsgelände um ein Vielfaches höher liegt als in den Wohngebieten. 

Maßgebend für die persönliche Gesundheit ist die erwerbbare Einzeldosis an strahlenden Materialien. Aus unserem diesbezüglichen Schreiben an das RP vom 15.11.2004 mit den Ergebnissen von Strahlenmessungen an Gesteinsstaub geht eindeutig hervor, dass sich in der untersuchten Staubprobe strahlende Partikel befanden, die eine drastische Erhöhung der Zerfallsrate (33-fach gegenüber der normalen Umgebung) ergaben. 

Gerade solche, mit lungengängigen Feinstäuben inkorporierten, strahlenden Partikel sind als äußerst gefährlich einzustufen hinsichtlich der Auslösung von Krebserkrankungen, da sie eine hohe Strahlenbelastung des jeweils umgebenden Gewebes zur Folge haben.
Diese biologische Wirkung vollzieht sich dabei unabhängig von errechneten statistischen Mittelwerten und unabhängig davon, ob diese unterhalb oder oberhalb der Toleranzwerte liegen. Hier ist es erforderlich, eine Risikoabschätzung auch zur maximal erwerbbaren Einzeldosis zu erstellen.
 

Um die persönliche Gefährdung des Betriebspersonals durch radioaktive Staubpartikel zu ermitteln, genügt nicht eine Jahresdurchschnitts-Abschätzung. Dazu muss in jedem Fall auch das herausragende Einzelereignis, z.B. die Sprengung, mit, zwar kurzzeitigem, aber doch sehr hohem Staubanfall in unmittelbarer Umgebung des Arbeitsplatzes zur Ermittlung der maximal erwerbbaren persönlichen Einzeldosis berücksichtigt werden. 

Mit den vorliegenden Messergebnissen zur Strahlenbelastung sehen wir in jedem Fall unsere Befürchtungen bezüglich der außerordentlichen Gesundheitsgefährdung der betroffenen Menschen in hohem Maße bestätigt.
Die Gefährdung tritt überall dort auf, wo im Steinbruch bei Sprengungen und Verladetätigkeiten und auf allen Transportwegen radioaktive lungengängige Feinstäube in die Atemluft abgegeben werden.
 

Die eklatant hohe Rate von Krebserkrankungen in den letzten Jahren im Ortsteil Mackenheim könnte hier eine bisher unbekannte Ursache finden. 

Dem Schutz der betroffenen Menschen ist bei aller Abwägung absoluter Vorrang eingzuräumen gegenüber jeglichen wirtschaftlichen Interessen.
Daher sind hier unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um das beachtliche Gefährdungspotenzial herabzusenken und die Gesundheit aller betroffenen Menschen im Steinbruch und in den Wohngebieten zu bewahren.

 

15        Zu V, 6 „Schutzgut Landschaft“ 

Die Anerkennung der von der Antragstellerin vorgelegten Fotomontagen durch den behördlichen Prüfer als „realistisch“ kann von uns als Kenner der örtlichen Gegebenheiten keineswegs nachvollzogen werden. Diese Tatsache weist für uns darauf hin, dass der Prüfer sich mit der örtlichen Lage nur unzureichend vertraut gemacht hat.
Wir erhalten daher alle zu diesem Themenkreis erhobenen Einwendungen aus unserem Schriftsatz vom 15.11.2003 aufrecht und widersprechen den Ausführungen des Prüfers mit Verweis auf unzureichende Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten. 

Der behördliche Prüfer nimmt unter dem Punkt „Schutzgut Landschaft“ nochmals Stellung zum Schutz der nach FFH-Richtlinie streng geschützten, im Erweiterungsgebiet nachgewiesenen Arten.

Wir verweisen dazu auf unsere Ausführungen unter Punkt 13, „Schutzgut Tiere, Pflanzen“.

 

16        Zu V, 7 „Schutzgut Kultur“ 

Gegen die von uns, bezogen auf den direkt an das Erweiterungsgebiet angrenzenden Friedhof, vorgetragene Unvereinbarkeit der Erweiterung mit Trauer, Totenruhe und Pietät wird vom Prüfer mit dem Hinweis argumentiert, dass Bestattungen auf diesem Friedhof seit 1988 nicht mehr zulässig seien und die letzte Bestattung im Jahre 1975 dort stattgefunden habe. 

Dieser Hinweis des Prüfers entspricht nicht den Tatsachen.

Vom Abtsteinacher Bürgermeister Rolf Reinhard wurde im Rahmen der Erörterung vorgetragen, dass auf diesem Friedhof keine Bestattungen mehr zugelassen seien und der letzte Angehörige bereits vor fast 30 Jahren dort beerdigt worden sei. Diese Argumentation des Bürgermeisters hat der Prüfer offenbar ohne weitere Nachprüfung übernommen und begab sich damit auf eine falsche Fährte. 

Tatsache ist, dass dem Regierungspräsidium eine detaillierte Auflistung aller noch lebenden Familienangehörigen vorliegt, die ein Interesse haben, auf dem Familienfriedhof ihre letzte Ruhe zu finden. 

Tatsache ist auch, dass die letzte Familienangehörige am 6. Mai 2004, also nur 6 Monate vor Datum des Genehmigungsbescheids, dort beerdigt wurde. 

Die Argumentation des Prüfers, dass Trauer, Totenruhe und Pietät damit keine Rolle spielten, laufen somit offensichtlich „sachlich ins Leere“. 

Das zusätzliche Argument, die Familie Berghegger habe durch den Verkauf des Erweiterungsgeländes faktisch ihre Zustimmung gegeben, ist nicht entscheidend.
Es handelt sich hierbei lediglich um einen kleinen Teil der Familienstruktur.
Bedeutende weitere Anteile der Familie setzen dem Projekt der Steinbruch-Erweiterung, auch aus Gründen der Pietät gegenüber ihren Vorfahren, strengsten Widerstand entgegen.
 

In entsprechender Berücksichtigung dieses neuen Sachstandes in Bezug auf die von uns vorgetragenen Einwendungen bezüglich Unvereinbarkeit der unmittelbaren Belästigung aus dem näher rückenden Steinbruchbetrieb mit der Würdigung von Totenruhe und Pietät ist der Erweiterung die Genehmigung zu versagen.

 

17        Zu V, 8 „Schutzgut Erholung“ 

Ein „nachbarliches Verhältnis zwischen dem Steinbruch und dem Gasthof“, wie dies vom Prüfer dargestellt wird, hat niemals bestanden, da das bestehende Abbaugebiet vom Erholungsgelände des Gasthofes und von den anschließenden Wanderwegen durch einen ausreichenden Abstand und vor allem durch das dichte Waldgebiet „Finsterklingen“ getrennt ist. Es bestanden dadurch weder direkte akustische noch optische Verbindungen. 

Durch das Vorrücken des Abbaugebietes und den Wegfall des Schutzwaldes wird das Erholungsgelände des Gasthofes und vor allem das anschließende Wandergebiet (Kuhweg) sehr stark mit allen Beeinträchtigungen aus dem Gesteinsabbau konfrontiert. Von Teilen des Wanderweges und der anschließenden Bergkuppe mit der „Nikolaushütte“ wird sich eine direkte Sichtverbindung mit allen nachteiligen und störenden Einflüssen in das offene Abbaugelände ergeben. Die Beeinträchtigungen auf diese derzeitigen Erholungsgebiete werden dadurch nicht nur erheblich zunehmen, sie werden zum größten Teil erst infolge der Erweiterung entstehen.

Insoweit hat das mit unseren Einwendungen beschriebene „Szenario“ für einen Kenner der örtlichen Gegebenheiten eben gerade doch in hohem Maße „mit der Wirklichkeit zu tun!“ 

Die Aussage des behördlichen Prüfers, „die Geräusche des Steinbruchs“ würden „ auf den Wanderwegen gegenüber dem Straßenverkehr untergeordnet sein“ offenbart in geradezu erschreckender Weise die Vorgehensweise des behördlichen Prüfers bei der Beurteilung unserer Einwände und bei der daraufhin zu erfolgenden objektiven Abwägung für das gesamte Vorhaben. 

Eine solche Aussage macht jedem Leser, der sich auch nur minimal mit den Örtlichkeiten auseinandergesetzt hat, überdeutlich, dass hier argumentiert, beurteilt und schließlich entschieden wird, ohne auch nur die geringste Ahnung zu besitzen von den tatsächlichen Gegebenheiten und Einwirkungen auf Natur, Landschaft und auf die betroffenen Menschen vor Ort. 

Wir weisen darauf hin, dass es in der betreffenden Umgebung weit und breit keine einzige Straße mit nennenswertem Straßenverkehr gibt, dessen Lärm in irgendeinem Zusammenhang relevant wäre (Ausnahme: Schwerlastverkehr im Steinbruch!). 

Gerade diese Tatsache des fehlenden (auch Straßen-) Lärms war bisher der herausragende Vorteil dieser Umgebung für die Erholung suchenden Gäste des ansässigen Tourismusbetriebes. Dieser Vorteil wird aufgrund der stark zunehmenden Beeinträchtigungen durch den Steinbruch zukünftig entfallen. Die Existenz des Gasthof-Betriebes wird damit einem hohen Risiko ausgesetzt. 

Bei der hier vorgefundenen Qualität der Ausführungen zur Begründung der Genehmigung bleibt uns nur, auf unsere Einwendungen vom 15.11.2003 zu verweisen, die wir in vollem Umfang aufrecht erhalten müssen. 

 

18        Zu V, 9 „Sonstiges“ 

Zur Frage der Aufforstung eines Schutzwaldes mit mindestens der gleichen Schutzwirkung wie sie der bestehende Schutzwald „Finsterklingen“ besitzt, verweisen wir in vollem Umfang auf unsere Forderungen in unseren Einwendungen vom 15.11.2003. Die vorgelegten Planungen mögen zweifelsohne „im Sinne des Forstrechts ideal gelöst“ sein, sie berücksichtigen dabei jedoch in keiner Weise die Schutzbedürfnisse der betroffenen Menschen vor gesundheits-schädigenden Beeinflussungen.
Sie vernachlässigen darüber hinaus die bisher bestehende Biotopvernetzung zwischen den Waldgebieten Vöckelsbachs und Kreidachs. Mit Wegfall der Bewaldung „Finsterklingen“ entfällt eine wichtige Wildbrücke zwischen den dann getrennten Waldgebieten.

Zur Größe der Setzlinge und zur Art des Umgangs eines Steinbruch-Betreibers mit dem Thema „Aufforstung“ verweisen wir auf unsere Bilddokumentation zu „Rekultivierungs-Aufforstungen“ aus unseren Einwendungen vom 15.11.2003. Die dort gezeigte „Aufforstungsfläche“ ist heute bereits überhaupt nicht mehr als solche zu erkennen. 

Die Lage des Sprengstofflagers „am neuen Standort“ ist uns leider nicht bekannt.
Die in den eingereichten Plänen dargestellte Lage weist eine erhebliche Unterschreitung des Schutzabstandes zu „sonstigen Gebäuden des ungefährlichen Betriebsteils“ auf.

Die Bürogebäude an der Klassieranlage befinden sich innerhalb der Ausblasrichtung in einem Abstand von ca. 150 m zum Sprengstofflager und damit weit innerhalb des durch die SprengV vorgeschriebenen Schutzabstandes. 

 

19        Öffentliche Bekanntmachung, Offenlegung nach § 10 BImSchG 

Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass eine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach BImSchG in der ortsüblichen Tageszeitung, der „Odenwälder Zeitung“, bisher ausschließlich für die Gemeinde Abtsteinach erfolgt ist.

 

Die Anzeige in der OZ vom 29.11.2004 trug die fett gedruckte Überschrift: „Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach“. Dies ist damit keine Bekanntmachung für Mörlenbach oder Wald-Michelbach und schon gar keine Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Darmstadt. (Siehe Anlage). 

Hier hätte gleichzeitig eine Bekanntmachung für die übrigen betroffenen Gemeinden mit der entsprechenden Überschrift, oder, wie in der Vergangenheit üblich, eine „Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Darmstadt“, ebenso als solche aus der Überschrift eindeutig erkennbar, herausgegeben werden müssen. Von einer „Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach“ fühlen sich verständlicherweise Bürger anderer Gemeinden nicht angesprochen bzw. betroffen. 

Die Offenlegung des Genehmigungsbescheides mit Begründung ist den betroffenen Bürgern in den Gemeinden Mörlenbach und Wald-Michelbach somit bisher nicht per öffentlicher Bekanntmachung angekündigt worden. 

Den in diesen Gemeinden lebenden Bevölkerungsteilen, die Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht haben, war es deshalb bisher noch nicht möglich, die Unterlagen zum Genehmigungsbescheid einzusehen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen (wenn sie nicht „zufällig“ die „öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach“ gelesen hatten, was nicht vorausgesetzt werden kann). 

Gegenüber betroffenen Dritten aus den Bevölkerungsteilen von Mörlenbach und Wald-Michelbach, die keine Einwendungen geltend gemacht haben, kann somit auch der Genehmigungsbescheid noch nicht als zugestellt gelten. 

Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides und dessen Offenlegung nach § 10 BImSchG ist für die betroffene Bevölkerung aus den Ortsteilen von Mörlenbach und Wald-Michelbach daher noch zwingend nachzuholen.
Gleiches gilt naturgemäß bezogen auf die sich anschließenden Fristen.
 

Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass vor Ablauf der, mit dieser nachzuholenden öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides verbundenen, Widerspruchsfrist jegliche vorbereitenden Maßnahmen mit Fakten schaffendem Charakter zu unterbleiben haben. Dies gilt insbesondere für die bereits derzeit zu beobachtenden Baumfäll-Aktivitäten im Bereich des Finsterklingens.

 

20        Schlussfolgerung 

Da die Begründungen zum Genehmigungsbescheid (Abschnitt V) nach unseren obigen Ausführungen umfangreiche ungesicherte Annahmen, falsche Aussagen sowie fatale Fehleinschätzungen enthalten und der Genehmigungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen (Abschnitt I ... III) auf diesen Begründungen aufbaut, ist auch der Genehmigungsbescheid in der vorliegenden Form nicht haltbar. 

Wir widersprechen daher diesem Genehmigungsbescheid in vollem Umfang,
auch unter Verweis auf die Inhalte des Schriftsatzes zu unseren Einwendungen vom 15.11.2003, von denen ein großer Teil im Rahmen der behördlichen Prüfung nicht angesprochen wurde. 

Wir fordern die Genehmigungsbehörde auf, den Genehmigungsbescheid zurückzuziehen, die angesprochenen falschen Annahmen und Fehleinschätzungen korrigieren zu lassen und in eine objektive und unabhängige Prüfung erneut einzutreten. 

Dabei erwarten wir eine neutrale und objektive Beurteilung durch einen unabhängigen Prüfer und eine Bewertung, die dem Schutz von Natur, Landschaft und dem unversehrten Leben der betroffenen Menschen unbedingten Vorrang einräumt gegenüber den wirtschaftlichen Zielen und dem Gewinnstreben eines Wirtschaftsunternehmens. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

   

Anlage:            Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach 

 


 

zurück zum Seitenanfang