Bürgerinitiative

            gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

*** 18 JAHRE BiSS ***    *** 18 JAHRE KAMPF GEGEN BEHÖRDENWILLKÜR ***    *** ENGAGIERT GEGEN LUG UND TRUG ***    *** ENGAGIERT FÜR NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ***
 

 

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Schriftverkehr mit der
Europäischen Kommission,
Generaldirektion Umwelt

 


 

Nachdem man anlässlich der Erörterungstermine erkennen konnte, dass hier von Seiten des Regierungspräsidiums in harmonischem Gleichklang mit der Antragstellerin das Einspruchsverfahren rein formal abgewickelt werden sollte, ganz klar jedoch mit dem Ziel, die rechtskräftige Genehmigung in möglichst kurzer Frist an die Antragstellerin zu übergeben, wendete sich die BiSS an die Umwelt-Kommissarin der Europäischen Union, Margot Wallström:

 

Bürgerinitiative                            

        gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

Mackenheim, den 18.04.2004

 

An
Margot Wallström
Kommissarin für Umwelt
EU-Kommission
B-1049 Brüssel
Belgien

 

 

Steinbruch-Erweiterung in Abtsteinach-Mackenheim
Genehmigungsantrag der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG (PWS)
Rettung prioritärer Arten und ihrer Lebensräume

 

Sehr geehrte Frau Wallström,

 

anbei erhalten Sie einen Auszug aus einem Gutachten zur Umweltverträglichkeit, das im Rahmen des Genehmigungsantrages nach dem deutschen Bundes-Immissionschutzgesetz für eine Steinbruch-Erweiterung in Abtsteinach-Mackenheim an die Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt, Aktenzeichen: IV/Da 43.2 - 53 e 621 – Porphyrwerke (1c)) eingereicht wurde. 

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass in dem beantragten Gebiet eine Vielzahl von nach Anhang IV und Anhang II FFH-Richtlinie streng zu schützenden Tierarten (Fledermausarten) und sogar vom Aussterben bedrohte Vogelarten leben. 

Der Waldbestand enthält mindestens zwei in Deutschland als gefährdet geltende pflanzensoziologische Gesellschaftstypen (Pruno-Fraxinetum und Luzulo-Fagetum). 

Das gesamte vom Gutachten behandelte Gebiet soll nach dem vorliegenden Genehmigungsantrag einer großflächigen Steinbruch-Erweiterung (7,5 ha) zum Opfer fallen. 

Im Rahmen der Erörterung unserer entsprechenden Einsprüche zu diesem Vorhaben wurde deutlich, dass die obere Naturschutzbehörde als Genehmigungsinstanz der Bedrohung dieser prioritären Lebensarten keine besondere Bedeutung zubilligt, da das betroffene Gebiet nicht als besonderes FFH-Gebiet ausgewiesen ist und da man mit dem Genehmigungsantrag Ausgleichsmaßnahmen angekündigt hat.  

Aus unserer Sicht sind die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen niemals geeignet, einen Ersatz für den unwiederbringlich zerstörten Lebensraum zu bieten.
So sollen z.B. als Ausgleichsmaßnahme für die bedrohten Fledermausarten Nistkästen in der Umgebung angeordnet werden, wo allgemein bekannt sein dürfte, dass Fledermäuse nicht umgesiedelt werden können.

Nach allen uns zugängigen Informationen und unseren bisherigen Erfahrungen mit den beteiligten Behörden müssen wir befürchten, dass im vorliegenden Verfahren zur Steinbruch-Erweiterung die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin Priorität vor dem Erhalt der natürlichen Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten erhalten werden. 

Wir erlauben uns daher, Sie um Ihre Unterstützung in unserem Kampf um den Erhalt der natürlichen Lebensräume für die bedrohten Lebensformen zu bitten.
Wir bitten um Einleitung der in Ihren Möglichkeiten stehenden Massnahmen zur Verhinderung einer finalen Zerstörung des wertvollen Biotops in unserer Ortsumgebung. 

Für weitere Informationen über das beantragte Vorhaben der Steinbruch-Erweiterung fügen wir diesem Schreiben ein Exemplar unserer Einwendungen gegen die geplante Steinbruch-Erweiterung bei. 

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

     

Anlagen:            -            Auszug aus dem Gutachten zur Umweltverträglichkeit
                                        -            Untersuchung der Fledermausfauna (S. 287 – 293)
                                        -            Vogelarten (S.275 – 280)
                                        -            Pflanzen (S. 257)

 

                        -            Einwendungen nach §10 BimSchG gegen die Steinbruch-Erweiterung

 


 

Auf dieses Schreiben erhielt die BiSS folgende Antwort:

 



 

Unverzüglich nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides richtete die BiSS eine Beschwerde an die Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates (FFH-Richtlinie):

 

Bürgerinitiative                            

        gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

Mackenheim, den 03.01.2005 

An
Herrn
Stavros Dimas

Kommissar für Umwelt der
Europäischen-Kommission

B-1049 Brüssel
Belgien

  

Steinbruch-Erweiterung in Abtsteinach-Mackenheim, Deutschland

Beeinträchtigung prioritärer Arten und ihrer Lebensräume

Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz durch das
Regierungspräsidium Darmstadt

Unser Schreiben vom 18.04.2004, Ihre Antwort B.2/NH/AK/D 320533 vom 01.06.2004

Beschwerde wegen Verstoß gegen die FFH-Richtlinie (92/43/EWG)

 

Sehr geehrter Herr Dimas, 

mit Schreiben vom 18.04.2004 informierten wir Sie über die Pläne zu einer Erweiterung eines Steinbruchgeländes im Landschaftsschutzgebiet unseres Heimatortes Abtsteinach-Mackenheim im südlichen Odenwald (Bundesrepublik Deutschland).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem deutschen Bundes-Immissionsschutz-Gesetz wurden von der Steinbruch-Betreiberin (Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG = Tochter der Basalt AG = Tochterunternehmen des Werhahn-Konzerns) verschiedene Antragsunterlagen vorgelegt. 

Aus einem der vorgelegten Gutachten geht zweifelsfrei hervor, dass in dem Gebiet, das der Erweiterung des Abbaugeländes zum Opfer fallen soll, eine Vielzahl von nach Anhang IV und Anhang II der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) streng zu schützenden Tierarten (Fledermausarten) und sogar vom Aussterben bedrohte Vogelarten leben. 

Der bestehende Waldbestand enthält mindestens zwei in Deutschland als gefährdet geltende pflanzensoziologische Gesellschaftstypen (Pruno-Fraxinetum und Luzulo-Fagetum) und soll dennoch für die Erweiterung gerodet werden. 

Eine Kopie dieser Gutachten (Auszüge) sowie unserer diesbezüglichen Einsprüche haben wir Ihnen mit unserem Schreiben vom 18.04.2004 übersandt.

Im Rahmen der vorgeschriebenen öffentlichen Erörterung unserer Einsprüche mit der Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin wurde deutlich, dass die obere Naturschutzbehörde als Genehmigungsinstanz der Bedrohung dieser prioritären Lebensarten keine besondere Bedeutung zubilligt. Sie wehrte unsere Einsprüche ab mit dem Argument, das betroffene Gebiet sei nicht als besonderes FFH-Gebiet ausgewiesen und man habe im Übrigen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen geplant.

Aus unserer Sicht sind die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen niemals geeignet, einen Ersatz für den unwiederbringlich zerstörten Lebensraum zu bieten.
So sollen z.B. als Ausgleichsmaßnahme für die bedrohten Fledermausarten Nistkästen in der Umgebung angeordnet werden, wo doch allgemein bekannt sein dürfte, dass Fledermäuse nicht umgesiedelt werden können. 

Inzwischen wurde das Vorhaben der Steinbruch-Erweiterung durch das Regierungspräsidium mit Genehmigungsbescheid vom 16.11.2004 unter dem Aktenzeichen „IV/Da 43.2 - 53 e 621 – Porphyrwerke (1c)“ genehmigt.
Die ersten Baumfällarbeiten werden zur Zeit bereits ausgeführt.
 

Wir erheben hiermit Beschwerde bei der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, gegen diesen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie). 

Begründung: 

Der Prüfer der Genehmigungsbehörde führt in seinem Genehmigungsbescheid unter Abschnitt V, 4 und V, 6 aus, dass keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei, da weder im bestehenden, noch im erweiterten Abbaugebiet des Steinbruchs ein besonderes FFH- oder EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesen sei. 

Inzwischen sind vielfältige Veröffentlichungen zu diesem Problemkreis verfügbar, die klar bestätigen, dass die Vorschriften der Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) für alle Arten des Anhang IV der Richtlinie gelten, und zwar unabhängig davon, ob eine der Arten innerhalb oder außerhalb eines angemeldeten FFH-Gebietes angetroffen wird. 

Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wurden mehrfach im vorgesehenen Steinbruch-Erweiterungsgebiet nachgewiesen (z.B. zahlreiche Fledermausarten), ebenso wurden dort Arten nach Anhang II registriert (z.B. Großes Mausohr).
(Siehe Antragsunterlagen der PWS; diese liegen Ihnen auszugsweise vor). 

Eine Beeinträchtigung und absichtliche Störung dieser Arten nach Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie liegt bei der Verwirklichung der Steinbruch-Erweiterung innerhalb des nachgewiesenen Verbreitungsgebietes ohne jeden Zweifel vor. 

Eine Beeinträchtigung von Anhang IV Arten entgegen den Verboten nach Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie ist nach Artikel 16 nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 

  1. Es darf keine zufriedenstellende Alternative zu der beeinträchtigenden Maßnahme gegeben sein und

  2. die Population der betroffenen Art muss in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben und
  3. die Ausnahme wird erteilt
    a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pfanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume oder
    b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum oder
    c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ... ,

was für jede Art getrennt zu prüfen ist. 

Erforderlich ist die ausdrückliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die bei Gebieten mit prioritären Arten, wie sie hier zweifelsfrei nachgewiesen wurden, nur unter zwingenden Gründen von erheblichem Gewicht erfolgen kann. 

1.      Eine ernsthafte Prüfung von Alternativen zur beeinträchtigenden Maßnahme hat bisher nicht stattgefunden,

2.      ein Nachweis, dass die Population der betroffenen nachgewiesenen Anhang IV Arten trotz der Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, ist bisher nicht geführt worden und

3.      die aufgeführten Kriterien zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind bei dem Projekt einer Steinbruch-Erweiterung in keiner Weise erfüllt. 

Der Nachweis eines günstigen Erhaltungszustandes ist im Übrigen auch nicht damit zu führen, dass z.B. für die im Zuge der Maßnahme getöteten streng zu schützenden Fledermausarten nachträglich außerhalb ihres Verbreitungsgebietes Nistkästen aufgestellt werden sollen, wobei man zudem weiß, dass Fledermäuse sich jeder Form der Umsiedelung entziehen. 

Der Nachweis des günstigen Erhaltungszustandes einer Art wäre nur dann vorhanden, wenn nachgewiesen wäre, dass 

-          aufgrund der Populationsdynamik dieser Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, langfristig weiterhin bilden wird und

-          das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

-          ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein wird, um ein Überleben der Population dieser Art langfristig zu sichern 

Solche Nachweise liegen bisher nicht in gesicherter Form vor.
Das Ansetzen eines „Monitoring“ „5 Jahre nach Rodungsbeginn“, wie vom behördlichen Prüfer gefordert, als zur Vernichtung des Lebensraumes der streng zu schützenden Arten nachgeführte Maßnahme, ist als Nachweis der o.g. Kriterien äußerst ungeeignet, da ein Nachweis hier logischerweise vor Genehmigung der Lebensraumvernichtung vorliegen muss.
 

Diese kurze Betrachtung der Europäischen Richtlinien zum Artenschutz, deren Einhaltung auch in Deutschland zwingend erforderlich ist, zeigt bereits klar, dass die Argumentation des Prüfers keinesfalls ausreicht, um weitere Prüfungen, Nachweise und Bewertungen auszuschließen.

Zur Einhaltung der Europäischen Richtlinie sind aus unserer Sicht die o.g. Untersuchungen zwingend nachzuholen.

Während des gesamten Verfahrens, das wir nun schon seit mehr als drei Jahren begleiten, kamen wir mehr und mehr zu der Überzeugung, dass durch die Genehmigungsbehörde die nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz vorgeschriebene Verfahrensweise rein formal abgehandelt wurde ohne ernsthafte Beschäftigung mit den sachlichen Inhalten der vorgebrachten Einwendungen, nur mit dem einzigen Ziel, die rechtskräftige Genehmigung in möglichst kurzer Frist an die Antragstellerin übegeben zu können. Die erforderlichen Textpassagen waren dazu seit langem vorgefertigt und wurden ohne tieferen Einstieg in die sachliche Auseinandersetzung zeitsparend übernommen. 

Insgesamt bot sich uns der Eindruck, dass in diesem Verfahren nicht dem Schutz von Natur, Landschaft und der betroffenen Menschen Priorität eingeräumt wurde, sondern konsequent den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin für die Steinbruch-Erweiterung. 

Wir bitten Sie mit dieser Beschwerde, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um dem Schutz der natürlichen Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten, im vorliegenden Falle streng zu schützender Arten, wieder die erforderliche Priorität einzuräumen und die strenge Einhaltung der FFH-Richtlinien des europäischen Rates sicherzustellen. 

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 

In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort

verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen 

   

Diesem BiSS-Schreiben wurde das komplette Gutachten (Antragsunterlage zur Umweltverträglichkeitsprüfung) u.a. mit der Ermittlung aller vorgefundenen Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinien beigefügt.

Auf weitere Nachfrage der EU-Kommission wurden umfangreiche Formblätter und Anträge mit detaillierten Angaben über betroffene, streng zu schützende Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie deren Lebensraum und die befürchteten Konsequenzen ausgefüllt und nach Brüssel übermittelt.

 


 

Nach einem Jahr (!) erhielt die BiSS das folgende Antwortschreiben der EU-Kommission mit der Aussage, dass in den eingereichten Unterlagen Aussagen über Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie fehlen würden.
Im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt bereits der größte Teil des betroffenen Waldbiotops vernichtet und mit ihm auch die entsprechenden streng zu schützenden Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.

 

 

Auch auf dieser Ebene ein weiteres Beispiel für eine einseitige und rein formale Erfüllungsstrategie höchster Instanzen im Sinne der Wirtschaftsunternehmen und im krassen Gegensatz zu den selbst vorgegebenen Zielen.

 


 

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