Bürgerinitiative

            gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

*** 18 JAHRE BiSS ***    *** 18 JAHRE KAMPF GEGEN BEHÖRDENWILLKÜR ***    *** ENGAGIERT GEGEN LUG UND TRUG ***    *** ENGAGIERT FÜR NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ***
 

 

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Offizielles Protokoll des Erörterungstermins 

 

 

Regierungspräsidium Darmstadt                        Darmstadt, 06. Februar 2004

1V/Da 43.2 - 53e621- Porphyrwerke (lc) -

  

Niederschrift über den Erörterungstermin
am 17. Dezember 2003,
fortgeführt am 15.Januar 2004

 

 Verhandlungsgegenstand:

Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der Firma Porphyrwerke Weinheim Schriesheim AG (PWS) vom 4. August 2003 zur Erweiterung des Steinbruchs in den Gemarkungen Mackenheim und Vöckelsbach

- Erörterung der fristgerecht eingegangenen Einwendungen -

 Verhandlungsorte:

1. Verhandlungstag 17.12.2003:
Katholisches Pfarr- und Jugendzentrum, 69518 Abtsteinach,

OT Ober Abtsteinach, Neckarstraße 16

                        Beginn:                     10:00 Uhr
                        Ende:                        17:3O Uhr.

 2. Verhandlungstag 15.01.2004:
Rathaus der Gemeinde Abtsteinach, Sitzungssaal, 69518 Abtsteinäch,
OT Ober-Abtsteinach, Kirchstraße 2

                        Beginn:                     13.30 Uhr
                        Ende:                        18.00 Uhr

 

Verhandlungsleiter:   (Name wurde auf "Anregung" des RP entfernt)

 

Teilnehmer:    siehe beiliegende Teilnehmerlisten

  

1. Verhandlungstag:

Der Verhandlungsleiter (VL) eröffnet den Erörterungstermin (ET) mit der Begrüßung der Anwesenden und stellt die Behördenvertreter vor. Ebenso stellen sich die Vertreter der Antragstellerin (AS) sowie die von ihr beauftragen Gutacher vor.

 Der VL weist darauf hin, dass der ET zwar öffentlich ist, bittet aber, dass sich nur Personen an der Diskussion beteiligen, die schriftlich Einwendungen erhoben haben. Der VL erläutert den Sinn und Zweck der Erörterung und gibt die vorgesehene Reihenfolge wie folgt bekannt:

 

Tagesordnung:

1.        Grundsätze / Verfahrensablauf

2. Schutzgut Mensch

2.1 Lärm
2.2 Verkehr
2.3 Luft, Klima
2.4 Erschütterungen

 3. Schutzgut Sachgüter, Wohnung, privates Eigentum, Denkmalschutz

 4. Schutzgut Tiere, Pflanzen

 5. Schutzgut Boden, Wasser

 6. Schutzgut Landschaft

 7. Schutzgut Erholung

 8. Schutzgut Kultur

 9. Sonstiges

9.1 Radioaktivität
9.2 Aufforstungsgebiete
9.3 Sprengstofflager

 

Die vorgesehene Reihenfolge der Erörterung war in Schriftform im Raum an verschiedenen Stellen ausgelegt. Sie orientierte sich weitgehend an den Einwendungen der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs (BiSS) Gegen die vorgegebene Reihenfolge der Erörterung bestanden keine Einwände.

Der VL wies ausdrücklich darauf hin, dass innerhalb des Termins keine Entscheidungen zu treffen sind. Die Entscheidung über die einzelnen Einwendungen fällt zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung. Nach einem kurzen Abriss über den bisherigen Verlauf des Genehmigungsverfahrens beginnt die Erörterung.

Zu jedem Punkt wurde zunächst den Einwendern die Gelegenheit gegeben, ihre schriftlichen Vorträge zu erläutern. Hierbei wurden weitgehend die schriftlichen Einwendungen, die von der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs eingereicht worden sind, verlesen. Diese sind allen Beteiligten bekannt, weshalb sie im Zuge des Protokolls, ohne ihre grundsätzliche Aussage zu verändern, nur komprimiert wiedergegeben werden.

 

1.         Grundsätze, Verfahrensablauf

Die Einwender (E) sind mit der Verfahrensweise des Gemeindevorstands bzw. der Gemeindevertretung Abtsteinach, ein Abweichungsverfahren zur Änderung des regionalen Raumordnungsplans einzuleiten, nicht einverstanden. Sie bemängeln insbesondere die nach ihrer Ansicht fehlende Information der Gemeindevertreter und insbesondere der betroffenen Bevölkerung im Vorfeld und im Verlauf der diesbezüglichen Gemeindevertreterversammlungen. Sie sehen sich somit ihren Möglichkeiten beraubt, frühzeitig auf die Pläne des Steinbruchbetreibers einzuwirken. Außerdem wird die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise, insbesondere des Abtsteinacher Bürgermeisters, bezweifelt.

Der Bürgermeister von Abtsteinach schildert die Situation aus seiner Sicht. Danach wurde die Gemeindevertretung bzw. er persönlich zum ersten Mal durch eine Kopie eines Schreibens vom 7.5.2001 des AS an das RP über die Planungen informiert. Am 16.5.2001 fand ein diesbezüglicher Behördentermin unter Teilnahme von Vertretern des Landratsamts, des Betreibers, des RP ‘s und der Gemeinde statt. Man sei einvernehmlich darüber eingekommen, dass bevorzugt aus Beschleunigungsgründen die Gemeinde Abtsteinach den Antrag auf Abweichung vom regionalen Raumordnungsplan stellen solle. Am 19.6.2001 fand eine öffentliche Beratung in der Gemeindevertretung statt. Von der Gemeindevertretung sei der Beschluss für eine Ortsbesichtigung geschlossen worden. Diese fand am 12.7.2001 u.a. mit Vertretern der BUND-Ortsgruppe statt. Der Bürgermeister von Abtsteinach sah nach seiner Aussage keine Erforderlichkeit, der AS Erweiterungsmaßnahmen nach seiner damaligen Einschätzung grundlos zu verbauen, da die eigentliche Prüfung auf Zulässigkeit und Gefahren innerhalb des BimSchG-Verfahrens geprüft und geregelt werden müsste. Erst nach Vorlage der entsprechend konkretisierten Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach BImSchG hätte die Gemeinde über das Vorhaben innerhalb ihrer Stellungnahme bzw. innerhalb des von ihr erteilten Einvernehmens Regelungen treffen wollen. Dies sei später auch erfolgt. Das Einvernehmen der Gemeinde ist unter Auflagen und Bedingungen erteilt worden, um somit den Belangen der betroffenen Bevölkerung nachzukommen. Es wird von Seiten des Bürgermeisters nochmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Antrag auf Abweichung vom regionalen Raumordnungsplan um einen legal zu Stande gekommenen Beschluss handle, die Gemeindevertreter sich zu jeder Zeit der Tragweite ihrer Entscheidung oder ihrer Nicht-Äußerung bewusst waren und die relevanten Kreise jederzeit informiert waren.

Zu diesem Themenkomplex wird von Seiten des RP erklärt, dass es als Fachbehörde lediglich über fachliche, nicht aber über politische Sachverhalte Wertungen abgeben kann. Der Antrag auf Abweichung vom regionalen Raumordnungsplan sei aus seiner Sicht sachgerecht zu Stande gekommen. Es wurde klargestellt, dass ein Gewerbetreibender einen Antrag auf Abweichung vom regionalen Raumordnungsplan nicht stellen darf. Dies sei lediglich Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts vorbehalten. Hätte die Gemeinde Abtsteinach den Antrag nicht gestellt, wäre dies wahrscheinlich durch die zuständigen Stellen beim Regierungspräsidium von Amts wegen erfolgt. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) interessiere letztlich nicht das Zustandekommen einer Antragstellung zu einer Entscheidung, sondern die Entscheidung selbst. Der rechtskräftige Abweichungsbeschluss sei verwaltungsrechtlich integer und durch das zuständige Ministerium auch nicht beanstandet worden.

 

2.        Schutzgut Mensch

Grundsätzliches

Die E tragen vor, alle Ausarbeitungen und Prognosegutachten der Antragsunterlagen setzten voraus, dass die von der Steinbruch-Erweiterung ausgehenden Emissionen so gewählt wurden, dass die in den Wohngebieten auftretenden Immissionen gerade noch unterschritten würden. Man fordert gemäß dem Vorsorgegebot nach BImSchG den Einsatz des nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen, um den Abstand zu in Regelwerken festgelegten Grenzwerten mit größtmöglichem Abstand zu unterschreiten.

Vom RP wird diese Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr.2 BImSchG nicht geteilt. Es werde in den relevanten Rechtsnormen bzw. Regelwerken lediglich die Verwirklichung des Standes der Technik, nicht des Standes der Wissenschaft gefordert. Vorsorge bedeute nicht den Schutz vor belegbar unschädlichen Emissionen, sondern ein generelles Vorbeugen vor potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen. In der TA Luft werden generelle Standards für den Stand der Technik, nicht der Wissenschaft formuliert. Vorsorgeaspekte werden im Rahmen des Gesetzes und der Verhältnismäßigkeit geprüft.

  

2.1        Lärm

Die E verweisen darauf, dass in ihnen vorliegenden Messprotokollen z.B. am Immissionsort „Am Langen Bangert 9“ im bestehenden Betriebsgelände des Steinbruchs schon Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) ermittelt wurden. Man befürchtet für den Fall, dass ein bestehendes Waldgebiet zwischen Immissionsquelle und Immissionsaufpunkten gerodet und der Steinbruch um ca. 350m an die Wohnbebauung heranrücken würde, eine wesentliche Verstärkung der Lärmbelästigungen. Der prognostizierte Wert von 48 dB(A) nach Ausbau des Steinbruchs könne aus diesen Gründen nur falsch sein.

Weiterhin werden dem Gutachten zu Grunde liegende Annahmen angezweifelt. Man fordert vielmehr:

 -         die Schallquellen Bagger und Muldenfahrzeuge als kontinuierliche Dauerbelastung zu berücksichtigen,

-          die Geräuschquelle Abschütten der Gesteine in die leere Mulde nicht zu vergessen,

-          die Großloch Bohrgeräte in die schalltechnischen Untersuchung mit einzubeziehen,

-          einen Abbauvorgang mit einer Bohrstelle und gleichzeitig dazu zwei Verladestellen mit Bagger und Muldenfahrzeugen für eine Ausbreitungsrechnung zu Grunde zu legen,

-          die Immissionsaufpunkte nochmals auf Vollständigkeit zu kontrollieren,

-          eine Brechung der Schallwellen auf Grund der geschichteten Luftströmungen sowie eine mögliche Änderung der Ausbreitungsrichtung zu bewerten,

-          für den Immissionsaufpunkt IP 3, „Im Gräben“ die neue Gebietsausweisung in reines Wohngebiet zu korrigieren,

-          alle möglichen Schalldämmmaßnahmen zu bedenken,

-          die Lärmschutzfunktion der entfallenden Waldfläche durch eine entsprechend geeignete und rechtzeitig zur Verfügung stehende Ersatzaufforstung zwischen Abbaugebiet und Wohnbebauung zu kompensieren.

Die E berichten, in den letzten Jahren habe die Lärmbelästigung aus dem Steinbruch kontinuierlich zugenommen. Sie sind der Meinung, die von der Behörde schon getätigten Messungen seien nicht repräsentativ. Es wird gemutmaßt, dass erhebliche Lärmereignisse nicht von der Behörde oder einem Messinstitut aufgezeichnet worden seien. Sie fordern eine kontinuierliche Messung der Lärmemission aus dem Steinbruch.

Die AS betont, dass der bestehende Betrieb im Gutachten richtig dargestellt wurde. Die Abbauverfahren würden sich auch bei der Erweiterung nicht grundlegend verändern. Die AS erklärt sich dazu bereit, ab 18.00 Uhr keine Sprengungen mehr durchzuführen, sie verzichtet aber nicht auf Verladetätigkeiten. Auch wäre sie nach Absprache mit dem Eigentümer bereit, die geplante Bepflanzung zu verbreitern, wenn dies gewünscht werde.

Der Lärmgutachter, die Firma Fritz, trägt zu den Ausführungen der E vor, dass ihr die von den E in Bezug genommene Lärmmessung nicht vorläge. Sollte der erwähnte Beurteilungspegel von 48 dB(A) zutreffend sein, so werde der Richtwert für ein reines Wohngebiet um 2 dB(A) unterschritten. Schädliche Umwelteinwirkungen seien daher nicht gegeben. Obwohl der Abbauort näher an die Wohnbebauung heranrücke, bleibe die Einwirkung gleich. Die Lärmbelastung sei keine einfache Funktion der Entfernung. Die entscheidende Rolle spiele vielmehr die Topographie. Gegenwärtig sei die Abschirmung gegen Lärm trotz der größeren Entfernung schlechter als die Abschirmung beim erweiterten Abbaugebiet. Es wird betont, dass die Abschätzungen im Gutachten alle sehr konservativ angenommen wurden, dass also die wirkliche Lärmbelästigung mit ziemlicher Sicherheit geringer ausfallen würde. Die Wirkung der Schallreflektionswand wurde nach Ansicht des Gutachers berücksichtigt. Es wird ergänzt, dass Blätter im Hinblick auf Lärm eine vernachlässigbare Abschirmwirkung besäßen (ca. 0, 15 dB(A) pro zehn Meter Wald). Die scheinbar höhere Lärmeinwirkung in den Wintermonaten rühre nicht von der fehlenden Abschirmung der Blätter, sondern von in diesen Zeiträumen bevorzugt auftretenden Inversionswetterlagen, die eine bessere Schallausbreitung begünstigten, her. Im Gutachten selbst wurde von einer völlig kahlen Fläche ausgegangen.

Der Vertreter der Überwachungsbehörde (0) führt aus, dass im Zeitraum von August 2002 bis April 2003 mehrere Messungen von seiner Seite getätigt wurden. Er verweist auf Messungen am „Langen Bangert“ die wegen der im Verhältnis zu den Lärmemissionen des Steinbruchs zu lauten Umgebungsgeräuschen (Rauschens von Blättern) abgebrochen werden mussten. Die Messungen wurden in eine andere Jahreszeit verlegt. Im Winterhalbjahr waren nach seiner Aussage Bohrarbeiten und Verladung sowie die Brecheranlage akustisch zu bemerken. Der Wirkpegel für die Messzeit habe, hochgerechnet für 12 stündigen Betrieb 47 bis 48 dB(A) betragen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für Überwachungsmessungen einen Abzug von 3 dB(A) vorsieht. Im „Hofböhl“ seien höhere Pegel von bis zu 55 dB(A), Spitzenpegel von bis zu 61,5 dB(A) ermittelt worden. Da die Wohnlage am „Hofböhl“ als Mischgebiet mit dem Grenzwert 60 dB(A) eingestuft ist, ergeben sich keine Überschreitungen. Es wird darauf verwiesen, dass seltene Ereignisse, wie Sprengungen, nach TA Lärm gesondert zu beurteilen sind. 

Der VL betont, dass die Vorhersagen des Gutachtens auf jeden Fall unter Zugrundelegung der ungünstigsten Betriebsverhältnisse nachgemessen werden. Er sagt zu, einen Lärmaufpunkt „Kreidacher Weg“ schalltechnisch zu berücksichtigen. Von Seiten der Behörde wird nochmals eruiert werden, ob alle Lärmquellen auch zeitgleich Berücksichtigung im Gutachten gefunden haben, ob die konservative Betrachtung tatsächlich den „Worst case“ darstellt und ob der Stand der Lärmminderungstechnik i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gegeben ist. Der VL betont, dass für die Ersatzaufforstungen die Regelungen im Forstgesetz ausschlaggebend waren, nicht der Schallschutz.

 Eine Lärm-Dauermessung sei aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Gewerbetreibenden nicht realisierbar. Die Regelungen der TA Lärm sähen Abnahmemessungen sowie Wiederholungsmessungen alle drei Jahre als ausreichend an.

  

2.2        Verkehr

Die am 30.10.2001 durchgeführte Verkehrszählung durch die PWS, die in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Abtsteinach durchgeführt wurde, wird von den E als nicht repräsentativ und nicht unabhängig abgelehnt. Der Zeitpunkt der Zählung sei ungünstig gewählt worden, da die Zählung in eine Ferienwoche mit Feiertag im Nachbarland Baden-Württemberg gelegt worden sei. Der Schwerlastverkehr sei entsprechend gering ausgefallen. Die zu Grunde gelegten Verkehrsdaten seien nicht repräsentativ für zukünftige Verhältnisse. Die LKWs des Betreibers seien mit den anderen Fahrzeugen im Straßenverkehr zudem nicht gleichzusetzen.

Es wird gefordert, Regelungen für den Verkehr aus dem Steinbruch zu treffen, die eine gleichmäßige Belastung auch anderer Gemeinden gewährleisten würden. Alternativ wird der Bau einer neuen Umgehungsstraße oder der Abtransport der Verladegüter über eine nahe liegende stillgelegte Bahnstrecke gefordert. Grundsätzlich hätten aber wirtschaftliche Aspekte gegenüber dem Schutz der betroffenen Bevölkerung in den Hintergrund zu treten. 

Das Ruhebedürfnis der betroffenen Verkehrsanlieger habe nach Meinung der E Vorrang vor der Sicherung von wenigen Arbeitsplätzen. Außerdem seien die Arbeitsplätze mit der vorhandenen Genehmigung immer noch zehn Jahre gesichert. 

Herr Bürgermeister Knopf überreicht in diesem Zusammenhang dem VL ein Schriftstück zur Ergänzung der Stellungnahme der Gemeinde Mörlenbach vom 04.12.2003 (Begründung der einzelnen Punkte).

 Weiterhin wird eine starke Verschmutzung der Fahrbahn durch den Verkehr aus dem Steinbruch angesprochen, die nicht nur belästigend sondern auch verkehrsgefährdend wirke. Die neu installierte Reifenwaschanlage sei zu klein bemessen, und arbeite nicht zufrieden stellend.

 Der VL berichtet, dass die eingeholte Stellungnahme des Straßenverkehrsamts Bensheim keine Alternative zur L3409 vorsehe. Nach dem Verkehrsgutachten sei dies die unproblematischste Variante. Es sei deshalb nicht möglich dem Ansinnen der E zu folgen, Verkehrsregelungen zu treffen, die den Ortsteil Weiher umfahren. Auch kann der Verkehr nicht für bestimmte Verkehrsteilnehmer gesperrt werden, für andere gleicher Art geöffnet bleiben.

 Die AS betont, die Verkehrssituation werde sich auch nach der Erweiterung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand nicht verändern. Die Anlage zum Brechen und Klassieren ändere sich nicht. Dem zu Folge habe man auch nicht mit einer Veränderung des Verkehrsaufkommens aus dem Steinbruch zu rechnen. Die Belastung der verschiedenen Straßen werde durch die Kundenwünsche beeinflusst und sei über die nächsten Jahrzehnte natürlich nicht absehbar. Nach Kenntnis der AS fanden über Jahre hinweg Verkehrszählungen durch das Amt für Straßenverkehr statt. Die Bedingungen für die Zählung am 30.10.2001 sei u.a. von der Gemeinde Mörlenbach festgelegt worden.

 Der VL bemerkt, dass es nicht möglich ist, in einem Bescheid zur Regelung des Betriebes einer Anlage nach BImSchG bestimmte Transportwege vorzuschreiben. Die Verladung auf Eisenbahnwagen sei erst ab einem Radius von 50 km als wirtschaftlich konkurrenzfähig zum LKW anzusehen und scheide deshalb nach dem vorgelegten Verkehrsgutachten als verhältnismäßige Alternative aus. Auch könne eine BImSchG-Genehmigung nicht den Bau einer Straße vorschreiben. Die Verschmutzung der öffentlichen Straße bzw. die Wirksamkeit der Reifenwaschanlage werde von dem Straßenbauamt noch überprüft werden. 

 

2.3        Luft

Ein in den Antragsunterlagen enthaltenes Gutachten zur Luftreinhaltung wird von den E als nicht plausibel und unvollständig verworfen. Die Abwesenheit des Gutachers wird moniert. Trotz der zusätzlichen Abbaufläche und der Verdoppelung der Abbaurate gehe das Gutachten von einer Reduktion der Staubbelastung aus. Auch werden die Annahmen, die das Gutachten macht, nicht anerkannt. Die Grundbelastungen im 25 km entfernten Fürth und die Windrichtung im 40 km entfernten Vielbrunn seien nicht für Mackenheim übertragbar, da die kleinräumige Gliederung des Odenwaldes nur am Standort vernünftige Aussagen zulasse. Die E bestehen darauf, dass die Windrichtungen am Steinbruch selbst gemessen werden

Es wird ergänzt, dass zudem der momentan wirksame Staubfilter in Form einer ca. 50 m hohen Felswand sowie ein sich daran anschließendes 200 m tiefes Waldgebiet mit Feuchtbiotop zukünftig wegfallen wird. Auch die Quellen der Staubbelastung werden sich weiter zur Wohnbebauung hin verlagern. Es werden Bedenken geäußert, dass entstehender Feinstaub auch in Konzentrationen, die kleiner sind als die Grenzwerte der TA Luft krebserzeugend wirken könnte. Die E tragen einen Mechanismus (Sogwirkung durch Strömungsumlenkung am Bergkamm) vor, der staubbelastete Luft aus dem Steinbruch in die Wohngebiete befördern soll. Es wird gefordert, dass: 

-          zwischen Abbaugebiet und Wohnbebauung ein Vegetationsstreifen mit der gleichen Schutzwirkung wie der gegenwärtige Waldbestand rechtzeitig errichtet wird,

-          ein Lager- und Logistikkonzept nach neuestem Erkenntnisstand verwirklicht werden soll,

-          allgemeine organisatorische Maßnahmen wie Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln aufzustellen und zu beachten sind,

-          Staub auch durch Berieselungsanlagen gemäß dem Stand der Technik niedergeschlagen wird,

-          die gegenwärtige Staubimmission aus dem laufenden Betrieb vor der Genehmigung der Erweiterung untersucht wird.

 Die E befürchten, ein Gutachten könne die klimatischen Veränderungen nach dem wesentlichen Eingriff in die Topographie nicht zutreffend beschreiben. Man verweist auf eine Klimaänderung in Reisen im Weschnitztal, welches auf die Begradigung einer Straße zurückzuführen sei.

Eine Bewertung des vorgelegten Gutachtens erfolgte durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG). Es wird von dieser Seite darauf hingewiesen, dass mit der Änderung der TA Luft die vorher bestehenden Grenzwerte verschärft wurden. Ebenso wird ein neues Ausbreitungsmodell vorgeschrieben, das nun auch in topographisch gegliederten Gebieten eingesetzt werden kann. Grenzen hätte das Modell jedoch beim Vorhandensein steiler Böschungen. Deshalb sei der Gutachter in Abstimmung mit dem HLUG davon ausgegangen, dass das Loch, sprich der Steinbruch, nicht existent sei. Alle emissionsverhindernden oder abschirmenden Gegebenheiten seien bei der Immissionsprognose außer Acht gelassen worden so dass sich hier eine Worst-case-Betrachtung ergebe. Die vorhandene Ausbreitungsstatistik sei im Rahmen der Gesamtunsicherheit der Immissionsprognose verwendbar. Auch die berechneten Immissionsmaxima seien im Rahmen der Gesamtunsicherheit der Immissionsprognose richtig berechnet worden. Die von den E vorgetragene Sogwirkung ist nach Expertenmeinung nicht nachvollziehbar.

Nach Einschätzung der HLUG wäre mehr Gewissheit über die gegenwärtigen und Rückschlüsse auf die zukünftigen Staubbelastungen zwar zu erlangen, wenn ein mindestens halbjähriges Messprogramm bezüglich der Schwebstaub-Immissionen durchgeführt würde. Diese Ermittlungen wären allerdings kostspielig und aufwändig und damit auch fraglich, ob diese hier verhältnismäßig sind.

Eine andere Möglichkeit läge in einer Staubniederschlagsmessung, einem erprobten Verfahren, welches im Wesentlichen die groben Staubpartikel erfasst, damit aber nicht die gewünschte Aussagekraft für Schwebstäube zulässt.

Der VL und die beteiligten Behörden werden prüfen, ob, und wenn ja, welches Messprogramm für Staubbelastungen notwendig ist. Eine Einwirkung auf das örtliche Kleinklima durch die veränderte Topographie kann von der Fach- als auch Genehmigungsbehörde nicht beurteilt werden. Es lägen aber keine diesbezüglichen Hinweise für negative Auswirkungen vor.

  

2.4        Erschütterungen

Die Einwendungen bezüglich des Themengebiets Erschütterungen werden vorgelesen. In dem diesbezüglichen Gutachten wird ausgeführt, dass die Einhaltung der Anhaltswerte für schädliche Einwirkungen auf Gebäude und Menschen in der DiN 4150-3 bzw. der DIN 4150-2 „angestrebt“ werden. Die E fordern dahingegen eine deutliche Unterschreitung der Werte. Es wird moniert, die Erschütterungsprognose beziehe sich auf Messungen, bei denen Messwerte für Orte, die entgegengesetzt der Auswurfsrichtung lagen, fehlen würden. Genau diese Situation ergebe sich aber bei der Erweiterung in den Wohngebieten Ortsstraße 26 und 28, Vöckelsbacher Weg, Am Langen Bangert und Im Gräben. Da die genannten Wohngebiete in etwa gleicher Höhe zu den Sprengungen angesiedelt seien, befürchtet man eine im Gutachten nicht wieder gegebene erhebliche Auswirkung.

Man verweist auf Erschütterungswerte, die zwar unter den Anhaltswerten der genannten DINen lägen, aber trotzdem als äußerst störend empfunden werden. Es wird zudem auf die Bildung von Rissen an bestimmten Häusern hingewiesen, für die die E die Sprengungen im Steinbruch verantwortlich machen. Die E fordern im Einzelnen:

-           Reduktion der Sprengparameter auf ein solches Maß, dass Sprengungen nur mit minimal möglicher Erschütterungswirkung stattfinden,

-           die geplante Abbaufront von 100 m Breite zu verschmälern,

-           Zur Übertragung der für die Gebäudefundamente berechneten oder gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten auf das Obergeschoss eines Gebäudes ist ein Erhöhungsfaktor von 5 statt 2,5 anzusetzen,

-           Anwendung der Anhaltswerte nach Tab.1, Zeile 3 der DIN 4150-3 für die denkmalgeschützten Gebäude in Ortsstraße 26, 28 und Vöckelsbacher Weg 4,

-           Begrenzung der Abbaurate auf die derzeit möglichen 350.000 t/a um doppelte Belastungen durch Sprengarbeiten zu verhindern. 

Dr. Lichte (sprengtechnisches Gutachten) räumt ein, dass Formulierungen in seinem Gutachten missverständlich sein könnten. Die Anhaltswerte müssten natürlich ein gehalten werden, die Einhaltung nicht nur angestrebt werden. Sollten die Werte bei einer Sprengung wider Erwarten höher ausfallen als prognostiziert, so könnten die sprengtechnischen Daten bei der darauf folgenden Sprengung dementsprechend korrigiert werden. Da die ersten Sprengungen in relativ großem Abstand zu den betroffenen Gebäuden stattfänden, wäre gewährleistet, dass die Anhaltswerte auf keinen Fall überschritten werden könnten. Das „Heranticken“ an die Wohnbebauung könne sprengtechnisch jeder Zeit kontrolliert und entsprechende Korrekturen, wie Verminderung der Sprengstoffmenge rechtzeitig getätigt werden. Es wird zu bedenken gegeben, dass der Hauptzweck der genannten unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht der Denkmalschutz an sich darstellt. Sie gelten statt dessen als Wohngebäude. Diese Regelung würde sich in der DIN 4150-4 wieder finden.

Es wird darauf verwiesen, dass erhebliche Belästigungen bei selten auftretenden Erschütterungen erst ab einem KB von 3 anzunehmen sind. Darunter seien Erschütterungen zwar möglicherweise schon ab einem KB von 0,3 spürbar, würden aber nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. In diesem Zusammenhang wurde auf die Schwierigkeit verwiesen, in einem bestimmten Gebiet die Stelle herauszufinden, die am meisten schwingt. Grundsätzlich könne jedoch nur so weit abgebaut werden, als dass die Anhaltswerte unterschritten seien, auch wenn dies bedeute, dass die beantragte Abbaufläche nicht gemäß den Plänen der Antragstellerin vollständig zu nutzen ist.

Auf die Frage des VL, wie groß die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Erhöhungsfaktor 2,5 überschritten werde, räumt der Gutachter ein, dies theoretisch nicht mit 100%iger Garantie ableiten zu können. Die Schwingungen der Spreng-Erschütterungen müssen ggf. an den Decken der Gebäude gemessen werden. Dies wird von den E daraufhin gefordert. 

Die AS macht darauf aufmerksam, dass das Erschütterungsverhalten von Mackenheim durch zahlreiche Sprengungen und Messungen schon bestens bekannt sei. Sie rechne daher nicht mit Überschreitungen der Anhaltswerte, die durch unerwartete Gesteinsarten oder -formationen hervorgerufen werden könnten. 

Der Vertreter der Überwachungsbehörde ergänzt, bezüglich Erschütterungen sei der Betreiber verpflichtet, jede Sprengung mit den entsprechenden Rahmenbedingungen mitzuteilen. Die Entfernung sei eine wesentliche Größe für die Erschütterungseinwirkung. Er selbst hat bezüglich seiner Erfahrungswerte, die sich in acht-jähriger Überwachungstätigkeit ergeben haben, eine Zusammenstellung von über 180 Sprengungen in Form eines Diagramms angefertigt, welches gezeigt und erläutert wird. Das Diagramm offenbart Messwerte, die in der überwiegenden Zahl der Fälle in ihrem Wert unter den prognostizierten Werten liegen. Diese wiederum liegen allesamt unter den durch das technische Regelwerk vorgeschriebenen Anhaltswerten. 

Der VL unterstreicht, dass die Erschütterungen von der Entfernung zwischen Spreng- und Immissionsort abhängig sind. Sollten demnach an den Gebäuden des Hofes Berghegger sowie an den Häusern Am Hofböhl die Werte sicher eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass bei anderen, weiter entfernt liegenden Gebäuden ebenfalls die zulässigen Anhaltswerte eingehalten werden. 

Der Vertreter der Überwachungsbehörde weist nochmals darauf hin, dass jede Sprengung angekündigt und prognostiziert wird. Andernfalls habe die AS mit entsprechenden behördlichen Maßnahmen zu rechnen. Die eingesetzte Sprengstoffmenge könne auf Grund der Angaben im Sprengbuch jederzeit kontrolliert werden. 

Die Gemeinde Mörlenbach macht darauf aufmerksam, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anhaltswerte näher eruiert werden müssten, soweit es Indizien dafür gäbe, dass doch Schädigungen an Häusern durch Erschütterungen verursacht werden. 

Durch die Überwachungsbehörde wurde klargestellt, dass diese Rechtsprechung noch auf die frühere Ausgabe der DIN 4150-3 zurückgeht. Diese habe Schäden bei Einhaltung der Anhaltswerte nur nicht erwarten lassen. Die DIN-Vorschrift (Ausgabe 1999) nennt dagegen Anhaltwerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes (Risse in Putz und Mauerwerk etc.) nicht eintreten. 

Von den E wurde darauf hingewiesen, dass bei den jetzigen Entfernungen unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors im 2. OG. bereits ein Wert von über 6 .mm/s erreicht worden sei. Sie fordern, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen und dies durch eine Auflage im Bescheid festzuhalten. Die Forderung wird von der Gemeinde Mörlenbach für Gebäude in den OT Weiher und Vöckelsbach unterstützt. 

Die AS erklärt sich dazu bereit, an bestimmten Gebäuden Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen, weist aber darauf hin, dass dies nicht in jedem Haus machbar ist. Der Gutacher wird dazu aufgefordert in Zusammenarbeit mit der HLUG diesbezügliche repräsentative Gebäude zu eruieren. 

Der VL fasst zusammen, dass sich die AS auf freiwilliger Basis verpflichtet hat, in Zusammenarbeit mit dem Gutacher und der HLUG Beweissicherungsmaßnahmen an einer verhältnismäßigen Zahl von repräsentativen Gebäuden durchzuführen. Solange Anhaltswerte eingehalten und Expertengutachten keine negativen Auswirkungen voraussagen würden, wäre die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen im Bescheid jedoch unverhältnismäßig. Für die Genehmigungsbehörde wird das Thema Erschütterungen in jedem Falle ein sehr wichtiger Gegenstand der Prüfungen sein.

  

3.        Schutzgut Sachgüter, Wohnung, privates Eigentum, Denkmalschutz 

Die E machen auf den Wertverlust Ihrer Immobilien oder Grundstücke aufmerksam, der sich aus den Aktivitäten im Steinbruch ergäbe. Mehrere Wohnungen hätten sich als unverkäuflich erwiesen. Die private Altersvorsorge sei deshalb in Gefahr. Es wird, wie im vorhergehenden Punkt schon diskutiert, abermals vorgetragen, die an verschiedenen Gebäuden aufgetretenen Risse könnten ausschließlich aus den Aktivitäten im Steinbruch resultieren. 

Der VL erklärt, der Wert von Häusern würde letztlich durch den Markt bestimmt. Hierauf habe die Behörde keinen Einfluss. Im Übrigen würde das nachbarliche Verhältnis zwischen Wohnbebauung und Steinbruch nicht neu geschaffen, sondern würde bereits Jahrzehnte bestehen. 

Ein E berichtet von einer Rechtsprechung, wonach der Abstand zwischen Sprengzentrum und Wohngebäude mindestens 300m betragen müsse. 

Der Behörde ist die Rechtsprechung bekannt. Es ist aber noch abzuprüfen, ob die Entscheidung im Fall Mackenheim anwendbar ist. Kein Fall sei genau vergleichbar, allenfalls. könnten Analogieschlüsse gezogen werden. 

Der Gutachter ergänzt, dass ein 300m- Absperrkreis in technischen Regelwerken nirgendwo fixiert sei und dies in keinem Falle eine Grenze für schädliche Umwelteinwirkungen darstelle. 

 

4.        Schutzgut Tiere, Pflanzen 

Die E werfen der AS vor, mit der Steinbruch-Erweiterung das ökologisch äußerst wertvolle Bio top „Finsterklingen“ zu vernichten. Es wird auf seine Bedeutung als Ökosystem mit großer Artenvielfalt und seine Funktion als Wildbrücke verwiesen. Man macht vor allem auf streng geschützte Fledermausarten sowie wertvolle alte Baumbestände aufmerksam. Es wird befürchtet, dass mit dem Rückbau einer vor Jahren verlegten Grünlanddrainage ein Verlust der biologischen Funktion des Quellbereichs einhergeht und somit eine massive Austrocknung weiter angrenzender Gebiete mit Auswirkungen auf die Stabilität der Bergkuppen. zu befürchten ist. Man verweist auf bestehende Schädigungen von Bäumen an der gegenwärtigen Abbruchkante. Die im Antrag vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen sind nach Ansicht der E nicht dazu geeignet, den Wertverlust durch die Zerstörung der „Finsterklingen“ auszugleichen. Die E fordern eine Ausweisung der „Finsterklingen“ als FFH-Gebiet. Die Ist-Aufnahme der Tier und Pflanzenwelt, die für das beigelegte Gutachten Voraussetzung war, wurde nach Meinung der E zeitlich zu kurz und damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt. 

Aus Naturschutzrechtlicher Sicht wird von der Behörde vorgetragen, dass alle Gebiete, die als FFH-Gebiete ausgewiesen werden sollten, an die entsprechenden Stellen beim Bund gemeldet worden seien. Die in den „Finsterklingen“ vorkommenden Fledermäuse hätten nicht dazu verpflichtet, dass das Gebiet als FFH-Gebiet eingestuft werden muss. Auch habe die Gemeinde Abtsteinach offenbar keinen Grund für die Ausweisung als FFH-Gebiet gesehen und es somit nicht vorgeschlagen bzw. weitergemeldet. Gemäß dem Naturschutzgesetz (§6a Abs. 1 Ziffer 4 HENatG) ist dafür Sorge zu tragen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dieser Nachweis sei erbracht worden. Für die betroffenen Tierarten seien Ausgleichsmaßnahmen getroffen worden. Diese würden im Bescheid festgeschrieben. Die Erheblichkeit eines Eingriffs richte sich u.a. nach der Größe der betroffenen Population. Gemessen am regionalen Bestand sei der Verlust in den „Finsterklingen“ unerheblich. 

Das Forstamt Waldmichelbach räumt ein, dass bei den steilen Abbruchkanten an Buchen als empfindlicher Baumart deutliche Schäden durch Sonneneinstrahlung erkennbar seien. Dies sei allerdings nicht auf mangelnde Feuchtigkeit im Boden durch die Einwirkungen des Steinbruchs, sondern auf den heißen und trockenen Sommer zurückzuführen. Nicht nur die Vegetation an den Abbruchkanten, sondern das ganze Gebiet sei von starker Austrocknung bedroht. 

Die AS ergänzt, es sei möglich, die in Rede stehenden Bäume im Winter, außerhalb der Brutsaison zu fällen, um den Schaden für die Tierwelt gering zu halten. Es sei aber nicht zu vermeiden, dass einzelne Tiere tatsächlich beeinträchtigt würden. 

Eine Austrocknung des Bodens sei auch bei Wegfall der Drainage nicht zu befürchten, da die Kuppen der umgebenden Hügel erhalten blieben. Die Lebensbedingungen der ansässigen Tiere würden durch die Kompensationsmaßnahmen erhalten bleiben. Der ansässige Baumbestand sei teilweise nicht heimisch, nicht besonders wertvoll und ökologisch von geringer Bedeutung. 

 

5.        Schutzgut Boden, Wasser, Radioaktivität (9.1) 

Die E befürchten, dass radioaktives Material durch die Tätigkeiten im Steinbruch frei würde und somit eine Gefährdung der umliegenden Bevölkerung eintreten könnte. Es wird um Stellungnahme bezüglich möglicher Asbestvorkommen gebeten. Man befürchtet durch die Erweiterung des Steinbruchs weiterhin ein Versiegen aller gefassten und ungefassten Quellen in der Umgebung. Es wird der Einsatz eines unabhängigen Gutachters gefordert, der wegen der gegenüber dem restlichen Odenwald evtl. außergewöhnlichen Situation in Mackenheim eine Aussage macht. 

Ein Vertreter der HLUG klärt darüber auf, dass es in jedem Gestein geringe, je nach Art und Entstehung des Gesteins aber unterschiedliche hohe Anteile an radioaktiven Elementen gäbe. Insbesondere Granite aber auch von granitoiden Schmelzen beeinflusste Gneise besitzen allgemein einen erhöhten Anteil radiogener Elemente. Der Vordere Odenwald, der sog. Kristalline Odenwald, besteht aus Graniten, Granodioriten und Gneisen und zeichnet sich daher durch eine erhöhte geogene Grundstrahlung aus. Diese findet sich aber nicht nur im Steinbruch, sondern auch in den Häusern oder im Boden. Zerfallsprodukte wie Radon seien auch ohne Steinbruch natürlich. Durch die Gesteinsaufarbeitung könne die vorhandene Belastung etwas ansteigen, sei aber nach wie vor ungefährlich. 

Zum Thema Asbest wird vorgetragen, dass das Gestein in der Region um den Steinbruch Mackenheim in der alten geologischen Karte von 1929 als Amphibolit bezeichnet wird. Auch in den Antragsunterlagen ist diese Bezeichnung verwendet worden. Tatsächlich handelt es sich bei dem Gestein in Mackenheim zu über 95 Massen % um Gneise, die aufgrund thermischer Überprägung partiell beeinflusst sind - erkennbar durch die Entregelung der Gesteinstextur – bis hin zur Bildung metamorph-magmatischer Mischgesteine und Granit. Darüber hinaus können mitunter einzelne kleinräumige Kalksilikatfels- und Amphibolitschollen sowie feinkörnige Ganggranite (Aplite) im Gesteinverband auftreten. Nur in den Amphiboliten ist aufgrund ihrer Mineralzusammensetzung eine potentielle Asbestgefahr gegeben. Deren Massenanteil ist < 5% anzusetzen. 

Durch die Vergrößerung des Steinbruchs wird sich keine grundsätzliche Änderung der bestehenden hydrogeologischen Situation ergeben. Es wird dargelegt, dass oberhalb des fast undurchlässigen Festgesteins (Wasserleitung nur in geöffneten, aber kaum vorhandenen Klüften) eine Zerrüttungs- und Auflockerungszone existiert. Der darin ausgebildete Porengrundwasserleiter ist aber nicht mit den geläufigen Sand- und Kies-Porengrundwasserleitern wie im Ried vergleichbar. Der nicht von der Vegetation gebrauchte oder vom Boden zurückgehaltene Niederschlag durchsickert diese Auflockerungszone. Ein wassergesättigter Bereich mit einem Grundwasserspiegel, aus dem sich z.B. Bäume versorgen könnten, ist aber nicht ausgebildet. Die Wasserversorgung der Vegetation ist ausschließlich vom Niederschlag abhängig. Die Situation im Steinbruch Mackenheim einschließlich der zu erweiternden Fläche sei nicht anders als in anderen Teilen des Kristallinen Odenwaldes. 

Der VL betont, dass nicht daran gedacht ist, einen weiteren Gutachter bezüglich der Gewässersituation im Steinbruch und Umgebung zu bestellen, da die HLUG als unabhängige Fachbehörde des Landes dazu bereits Stellung genommen hat. 

Um 17.30 Uhr schließt der VL den ersten Teil des Erörterungstermins. Alle Anwesenden verständigen sich einvernehmlich darauf, die Erörterung am Donnerstag, den 15.01.2004 um 13.30 Uhr im Sitzungssaal des Abtsteinacher Rathauses fortzuführen. 

 

2. Verhandlungstag: 

Auf Wunsch der Einwender wurden einvernehmlich die Punkte „6. Landschaft“ und „7. Erholung“ zurückgestellt und die Punkte „8. Schutzgut Kultur“ .und „9.2 Aufforstungsgebiete“ vorgezogen. 

 

8.        Schutzgut Kultur 

Für die E ist das Kulturgut der Umgebung insbesondere bestimmt durch die landwirtschaftlich geprägten Betriebe des Ortes. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauernhäuser in der Ortsstraße 26 und 28 sowie im Vökelsbacher Weg 4 unter besonderem Denkmalschutz stehen. Es wird gefordert, diese Gebäude wegen ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit anders einzustufen als neuere Wohngebäude. Der Erwartungswert 5,8 m/s am Fundament sei zu hoch. 

Eine weitere kulturhistorisch bedeutsame Stelle stellt für die E die Grabstätte der Familie Berghegger dar. Die durch die Erweiterung neu auftretende Abbaufront nur wenige Meter vom Gräberfeld entfernt, verschandle den Platz. Der Friedhof wäre nur noch von einer Seite her zugänglich und von drei Seiten vom Steinbruch umgeben. Man beklagt eine Unvereinbarkeit mit Totenruhe und Pietät. Angehörigen werde durch die Aktivitäten im Steinbruch die Trauer am Grab eines Verstorbenen zumindest tagsüber verwehrt. Es wird die Ungleichbehandlung zu anderen, öffentlichen Friedhöfen beklagt, bei denen ungleich mehr Rücksicht genommen werde. Ergänzend wird auf das sich am nördlichen Talausgang befindliche Eisenbahnviadukt hingewiesen, welches als beachtenswertes Kulturgut bestimmend für den Einblick ins Mackenhemmer Tal sei. Es wird befürchtet, dass die mit dem erweiterten Abbau einhergehenden Aufschüttungen das Erscheinungsbild negativ beeinflussen. U.a. stecke ein Pfeiler schon bis zu 6 m in den Aufschüttungen. Es wird gefordert, die Struktur der ursprünglichen Talsohle wieder herzustellen. 

Die AS verweist darauf, dass die Häuser auf den genannten Grundstücken zwar denkmalgeschützt, aber nicht außergewöhnlich für das Erscheinungsbild des Odenwaldes seien. Insbesondere sei ihr Alter nicht hervorstechend. 

Die Aufschüttungen am Viadukt würden von der Straße her nicht bemerkbar sein. Es werde versucht, die Kontur des Geländes vor Abbau annähernd wieder herzustellen. 

Es wird ein Plan bezüglich der Steinbrucherweiterung an die Wand projiziert. Darauf sei laut Antragsteller zu erkennen, dass die Abbaukante schon viel näher am Friedhof war, als es durch die Erweiterung der Fall sein wird. 

Der Bürgermeister der Gemeinde Abtsteinach klärt darüber auf, dass der Friedhof für Begräbnisse geschlossen sei. Gemäß Bescheid des RP Darmstadt vom 16.03.1988 besteht die Verpflichtung, Verstorbene auf öffentlichen Friedhöfen beizusetzen. Beerdigungen werden auf dem Friedhof i.d.R. nicht mehr durchgeführt. 

Es wird ebenfalls darauf verwiesen, dass Angehörige der Familie Berghegger das in Rede stehende Grundstück selbst veräußern wollen und damit mit den Einwirkungen am Friedhof einverstanden wären. 

Bezüglich der genauen Abstände der Abbaukante in der Vergangenheit und, sollte die beantragte Erweiterung genehmigt werden, der Zukunft, kann innerhalb des Termins kein Einvernehmen erzielt werden. Der VL wird die genauen Abstände nochmals aus den vorgelegten Plänen eruieren. 

Der VL weist unter Bezug auf den ersten Teil des ET‘s nochmals darauf hin, dass in der entsprechenden DIN vermerkt sei, dass Erschütterungen im Sinne einer. Gebrauchswertminderung nicht auftreten dürfen und dies eine Genehmigungsvoraussetzung sei. Spezielle Regelungen gäbe es nur für besonders erschütterungsempfindliche denkmalgeschützte Gebäude. 

Von den E wird abermals vorgetragen, dass alle Angehörigen der Familie einen Anspruch auf die Mitbestimmung über den Friedhof und die darin Begrabenen haben und nicht nur der Veräußerer des Grundstücks. 

Es wird hervorgehoben, dass auch nach Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, ausgegeben im Reichsgesetzblatt I S. 380, Feuerbestattungen auch heute noch dort möglich seien. Die emotionale Betroffenheit der Angehörigen wäre mit Erdbestattungen gleichzusetzen. Im übrigen sei auch die letzte Ruhe der dort bestatteten Familienangehörigen zu würdigen. 

 

9.2.        Aufforstungsgebiete 

Besonders breiten Raum nahm die Diskussion über die geplanten Ersatzaufforstungsmaßnahmen ein. Die von AS und Vertretern der Behörden erarbeiteten Wiederaufforstungsflächen werden von den E nicht akzeptiert. Es wird gemutmaßt, dass der geplante schmale Sichtschutzstreifen nach Vöckelsbach zu wegen zu kleinen, in ihrer Qualität zu minderwertigen Setzlingen, die möglicherweise zu spät und in schlechten Boden gepflanzt und vom Wild oder den Tieren des Grundstückseigentümers und Wind beschädigt werden könnten, nicht die beabsichtigte Abschirmfunktion übernehmen kann. Sowieso wäre der Sichtschutz nicht überall ausreichend, z.B. nicht vom Pirresacker aus, weil die Bäume nicht die dazu erforderliche Höhe (50m) erreichen könnten. 

Die E fordern eine Ersatzaufforstung in der Größe von 6,3 ha südlich und südöstlich, direkt an der vorgesehenen Abbaukante wie dies auch die Intention der Regionalversammlung gewesen sei. U.a. wird die vorgesehene Aufforstung zum Weschnitztal wegen der sich verschlechternden Aussicht ebenfalls kritisiert. Sie bemängeln, dass die Bürgerinitiative nicht in den Abwägungsprozess bezüglich Aufforstung eingebunden worden sei. Dem Forstamt wird vorgeworfen, die Pflege des Waldes in der Umgebung des Steinbruchs absichtlich vernachlässigt zu haben. 

Die AS führt dazu aus, der vorgesehene Abbau werde erst dann erkennbar sein, wenn höher gelegene Teile erreicht würden. Dies sei in frühestens 6-7 Jahren der Fall. Bis dahin würden die Wald- und Feldgehölze so hoch sein, dass sie ihre Funktion als Sichtschutz erfüllen könnten. Die Aufforstungstätigkeiten würden sofort nach einer möglichen Genehmigung des Vorhabens begonnen werden. Bei einer Aufforstung direkt an der Abbaukante würde die Sichtschutzfunktion gerade von höher gelegenen Punkten erheblich schlechter werden. Insgesamt würde sich auf Grund der gewählten Struktur der Aufforstungsmaßnahmen auch eine optimale Biotopstruktur für die ansässige Fauna ergeben. Man betont, dass den Plänen ein intensiver Abwägungsprozess mit Behörden und Gemeindevertretern vorausgegangen sei. Für Forst- und Landwirtschaft sei es wichtig, bewirtschaftbare Flächen zu erhalten und kleinteilige Strukturen zu verhindern. Die für die Aufforstung vorgesehenen Setzlinge hätten das optimale Alter, um unter weitgehendem Ausschluss von Ausfällen möglichst schnell und für den vorgesehenen Zweck bestmöglich zu wachsen. 

Die vorgesehene Qualität wird vom Forstamt ebenfalls als am zweckdienlichsten bewertet. Zu große bzw. alte Ware wachse schlechter an und sei anfälliger für Störeinflüsse. Im Bereich des Steinbruchs werde nicht mit grundsätzlichen Problemen bezüglich des Anwachsens neuer Bäume gerechnet. Bezüglich der Sichtschutzfunktion werde aber Nadelhölzern der Vorzug gegeben. Ausfälle z.B. wegen schlechter Witterung müssten natürlich ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ersatzaufforstungsmaßnahme i.d.R. nicht am selben Platz erfolge und die jetzige Planung deshalb umso erfreulicher sei. Es wird betont, dass die Waldwirtschaft auch in der Nähe des Steinbruchs nicht vernachlässigt wurde. 

Im ET wird deutlich, dass die von den E geforderte Lösung der Wiederaufforstung bzw. Sichtschutzes sowohl aus Sicht des Forstrechts wie auch des Naturschutzrechts kein sachliches Problem darstellt. Vielmehr wird der Wille des Grundstückseigentümers bezweifelt, landwirtschaftlich wertvollere Böden für Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. 

Der VL weist darauf hin, dass Ersatzflächen für die Ersatzaufforstung nicht einfach zu erbringen gewesen seien. Er erklärt, es gäbe zwei Rodungsabschnitte. Ein Teil des Waldes bliebe länger erhalten.

Es würden auf jeden Fall aber nochmals andere Möglichkeiten der Wiederaufforstung geprüft werden. Die Sprecher der Bürgerinitiative würden - sollte sich eine andere Ersatzaufforstung anbieten - die Möglichkeit bekommen, zu einer neuen Variante Stellung zu beziehen. 

 

6.        Schutzgut Landschaft 

Der Darlegung der AS, dass Steinbrüche zum normalen Landschaftsbild gehören, kann von Einwenderseite nicht gefolgt werden. Der Steinbruch und speziell dessen Erweiterung wird trotz der in den Antragsunterlagen aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen als innerhalb der natürlichen Landschaft des Odenwaldes besonders störend empfunden. Insbesondere wird die Punkte-Bewertung der Landschaftsbeeinträchtigung nicht akzeptiert. Es wäre als angemessen empfunden worden, wäre ein digitales Höhenmodell erstellt worden und hätte eine daraus abgeleitete rechnerische Sichtfeldanalyse stattgefunden. Die in den Antragsunterlagen beigefügten „vorher-nachher“-Photos werden auf Grund der Art der Aufnahmen als nicht die zukünftige Situation realistisch darstellend verworfen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald eine Steinbrucherweiterung auch nach Rekultivierung ausschließe, da das natürliche Erscheinungsbild der Landschaft nie wieder herstellbar wäre und auf §4 Abs. 3 und 4 der VO verwiesen.

Es wird bestritten, dass Gründe des Allgemeinwohls für die Steinbrucherweiterung sprechen.

Es wird gefordert, Alternativen für den Standort Mackenheim zu finden. Wegen der Natur des verwendeten Materials wird der Genehmigungsbehörde ein Grundsatzurteil der EU übergeben. 

Die E finden sich in besonderem Maße politisch dadurch getäuscht, dass sie auf Grund von Aussagen im Flächennutzungsplan, die Gemeinde Abtsteinach betreffend, von einem in absehbarer Zeit beabsichtigten Ende des Steinbruchbetriebs ausgegangen waren. 

Eine objektive Beurteilung der Landschaftszerstörung sei in den Antragsunterlagen ohnehin nicht darstellbar. Die subjektivere Sicht der betroffenen Bevölkerung habe in jedem Falle eine stärkere Rolle zu spielen als ein Punktesystem oder visuelle Aspekte. 

Von den E wird außerdem befürchtet, dass der aktuelle Antrag auf Erweiterung des Steinbruchs nicht das Ende der Erweiterungen bedeutet, sondern lediglich eine Zwischenstation. 

Die AS äußert, dass zwar mit einem digitalen Geländemodell gearbeitet wurde, dieses im vorliegenden Fall aber keine effiziente Darstellung liefern könne. Deshalb habe man sich des üblichen Verfahrens einer Photomontage bedient, welches die beabsichtigte Änderung am besten darstellen könne. 

Der VL äußert, das Landschaftsschutzgebiet erstrecke sich auf den gesamten Odenwald und die Bergstraße. Es sei nicht nur das Gebiet um den Steinbruch besonders geschützt, sondern die gesamte Fläche. Die Landschaftsschutzverordnung lässt Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Das Vorhaben werde darauf geprüft, ob es diese Voraussetzungen erfüllt.

Im Übrigen würden alle Steinbrüche des Odenwalds im Landschaftsschutzgebiet Odenwald - Hess. Bergstraße liegen. Innerhalb des Verfahrens nach BImSchG sei auch nur zu prüfen, ob das Vorhaben an dem beantragten Standort zulässig ist. Standortalternativen sind in die Prüfung nicht einzuschließen. 

Der Vertreter der oberen Naturschutzbehörde erklärt, die von der AS vorgelegten Antragsunterlagen seien wissenschaftlich fundiert. Die Eingriffe seien zwar zugegebenermaßen massiv. Es wurde aber ein Biotopwertverfahren durchgeführt, welches im Allgemeinen nur dazu dient, die Ausgleichsabgabe zu ermitteln. Der heutige Zustand und der während und nach der möglichen Eingriffsphase wurden verglichen. Danach ist nicht von einem bedeutenden Verlust auszugehen. Es wird darüber informiert, dass das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald erst 2002 neu abgegrenzt worden sei. Schutzwürdige Bereiche wurden definiert; der Betrieb von Steinbrüchen wurde nicht grundsätzlich verboten. In § 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald sind Genehmigungstatbestände definiert. Der Verordnungsgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass Genehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. 

Durch den BUND wurde auf die Rechtsprechung des EuGH vom 30.01.2002 hingewiesen, die sich mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie befasst. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die geplante Erweiterung auch eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 62 BNatSchG erfordert und diese eine Alternativprüfung voraussetzt. Diesbezüglich ist dem VL eine ergänzende Stellungnahme des BUND in Schriftform übergeben worden. 

Von der Oberen Naturschutzbehörde wurde diesbezüglich auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen. Demnach können nach § 6a Abs. 1 Ziffer 4 HENatG Eingriffe in Natur- und Landschaft genehmigt werden, wenn die Schutzvorschriften des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie oder die der Art. 12 und 13 FFH-Richtlinie nicht entgegenstehen und eine Abweichung nach Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie bzw. nach Art. 16 der FFH-Richtlinie nicht zulässig ist. Somit ist hier der Nachweis erforderlich, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet verbleiben. Nur für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht erfolgt und damit eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von Artikel 16 der FFH-Richtlinie erforderlich werden würde, müsste zusätzlich auch ein Nachweis erbracht werden, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. 

Der Bürgermeister der Stadt Abtsteinach ergänzt, dass 1996 der Flächennutzungsplan initiiert wurde. Bis 2001 wurde in den gesetzlichen Gremien nicht erwartet, dass es eine Veränderung geben wird. Die Gemeinde könne erst dann Formulierungen im FNP ändern, wenn klar ist, dass eine Genehmigung hinsichtlich einer Steinbrucherweiterung auch erteilt werden wird. 

 

7.        Schutzgut Erholung 

Die E beschreiben die Vielzahl an Wander- und Spazierwegen in der Ortsumgebung von Mackenheim. Entlang dieser Rundwege bestehe immer wieder die Möglichkeit, die Abbruchwände des Steinbruchs als natürlichen Störfaktor der natürlichen Umgebung wahrzunehmen. Ebenso der Erholung abträglich sei die Geräuschentwicklung besonders der durchgeführten Sprengungen und der sich auf der Vegetation ablagernde Staub. Eine Erweiterung des Steinbruchs bedeute, dass genannte Störfaktoren in viel größerer Nähe zu den Erholungsgebieten stattfinden. 

Besonders dramatisch wird die Situation des Mackenheimer Gasthofs „Zum grünen Baum“ beschrieben. Der Gasthof sei in seiner Existenz abhängig von erholungssuchenden Gästen, die extremen Wert auf eine unberührte Landschaft legten und die, wegen der auftretenden Schockwirkung der Sprengungen dem Gasthof den Rücken kehren würden. Es wird auf die besondere Gefahr hingewiesen, die durch erschreckende Pferde hervorgerufen werden könnte. Der Gasthof betreibt auch einen Ponyhof. Aus genannten Gründen handle es sich um einen besonders geschützten Bereich für den die zu der Gebietsausweisung gehörenden Lärmwerte nach TA Luft deutlich unterschritten werden müssten. Der erweiterte Betrieb des Steinbruchs sei mit einem Betrieb für Erholungssuchende grundsätzlich unvereinbar. 

Die AS fordert einen offensiven Umgang mit der Thematik. Sie erinnert daran, dass sich der Lärm, der von den Sprengungen oder vom Gesteinsabbau resultiert, sich entscheidend reduzieren wird, sobald sich der Abbau nach unten bewegt. Ansonsten würden die Auswirkungen auf diverse Wanderwege zugegebenermaßen stärker. Es wird vorgeschlagen, den Steinbruch als Chance und einen neuen touristischen Anziehungspunkt zu betrachten. 

Steinbrüche gehörten zum Bild des Naturparks Bergstraße - Odenwald. Man arbeite selbst mit dem Geoparkprojekt zusammen. U a wurden im Steinbruch in Weinheim für geologisch Interessierte Begehungen durchgeführt. Es existiere ein Workshop mit einem Künstler. Für Mackenheim sei ein Wanderwegenetz durch einen Tierpark zum Steinbruch als „geologischem Fenster“ für wissbegierige Erholungssuchende geplant. Evtl. solle zu diesem Zweck eine Informationstafel und eine Aussichtsplattform errichtet werden. Am steigenden touristischen Aufkommen könnte auch der „Grüne Baum“ partizipieren. 

Der VL weist darauf hin, dass es für Wanderwege keinen besonderen Lärmschutz gibt. Die Lärmeinwirkung wird auf verschiedenen Wanderwegen bei verschiedenen Abbaugebieten unterschiedlich ausfallen. Er sagt zu, dass bei der weiteren Prüfung des Antrags den Auswirkungen auf den „Erholungsbetrieb Grüner Baum“ besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde. 

 

9.3.        Verlegung des Sprengstofflagers 

Die E bezweifeln, ob die technischen Beschreibungen in den Antragsunterlagen den heutigen Stand der Technik wiedergeben. Es wird bemängelt, dass Mindestabstände u.a. zu Bürogebäuden unterschritten würden und eine Ausblasrichtung nach Südwesten eine Gefährdung des Betriebspersonals mit sich ziehen würde. Auch befürchtet man Auswirkungen auf Personen, die auf Wander- und Waldwegen unterwegs sind. 

Die AS erläutert Art und Anlieferung des Sprengstoffs und informiert über die angewandte Sprengtechnik. Sie erklärt, dass das Sprengstofflager eine Bauartzulassung besitze. Das Lager werde regelmäßig behördlich überprüft. Es entspreche voll dem Stand der Technik. Die Frage des optimalen neuen Standorts wurde zusammen mit den relevanten Behörden festgelegt. 

Der VL wies darauf hin, dass das Lager die Anforderungen der 2. SprengV einhalten müsse. Diese Verordnung regele in erster Linie die Schutz- und Sicherheitsabstände zu Gebäuden innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes und zu öffentlichen Verkehrswegen sowie die Einbruchssicherheit des Lagers. Er ergänzt, dass die Mindestabstände unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden dürften. 

Die E forderten, dass die Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsabstände geprüft werden. Dies ist eine Genehmigungsvoraussetzung und wurde durch den VL zugesagt. 

 

10.        Ergänzender TOP:
  Belastung der Bevölkerung durch Radioaktivität des Staubes
 

Die E kommen nochmals auf die Problematik, die am ersten Sitzungstag besprochen wurde zurück. Man berichtet von Uranerzvorkommen in Form von Pechblende, die einstmals im Odenwald gefunden wurden. Der Anteil von U238 im Gestein wäre so gering gewesen, dass sich ein Abbau nicht gelohnt habe. Die normale radioaktive Belastung im Gestein sei zwar nicht zu hoch, auf Grund des freigesetzten Feinstaubes, der durch den Transport des Gesteins auf Lastwagen noch zusätzlich verteilt würde, könnte sich radioaktives Material bevorzugt in der Lunge ablagern. Durch die nicht vorhandene Abschirmwirkung sei der Alpha-Strahler aber besonders gefährlich. Es wird eine Nachprüfung gefordert, dass der Grenzwert für die Belastung von U238 in aerosoler Form von 5 x 10-3 Bq/m3 unterschritten wird. 

Die juristische Vertretung des RP‘s wird prüfen, ob § 93 der Strahlenschutzverordnung im aktuellen Fall Anwendung findet. Ansonsten kann vom VL keine Aussage zu diesem Thema gemacht werden, da das Problem schon im ersten Teil der Erörterung auf der Tagesordnung stand und die Experten der HLUG deshalb nicht mehr anwesend waren. Es wird darauf hingewiesen, dass regelmäßige Radonmessungen die an verschiedenen Stellen regelmäßig stattfinden würden, nichts mit dem Gesteinsabbau zu tun hätten. 

Nach Erörterung aller vorgesehenen Themen schließt der VL um 18.00 Uhr den Termin und dankt für die sachliche Diskussion. 

Die E übergeben dem VL ein Schreiben der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs mit der Eingabe, dass die geäußerten Bedenken im Erörterungstermin nicht ausgeräumt werden konnten. Ihre Einwendungen werden in vollem Maße aufrechterhalten. 

 

(Namen wurden auf "Anregung" des RP entfernt)

Verhandlungsleiter                  Protokollführer

                                    

 

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